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Kein verkaufsoffener Sonntag in Bramsche

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in einem Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 7. März 2019 (Az. 7 ME 9/19) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück bestätigt, dass die dem Förderkreis Freundliches Bramsche e.V. von der Stadt Bramsche erteilte Ausnahmegenehmigung nach dem Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten für die geplante Ladenöffnung am Sonntag, dem 10. März 2019, in der Innenstadt von Bramsche nicht vollzogen werden darf.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte im dortigen Eilverfahren mit Beschluss vom 1. März 2019 (Az. 1 B 5/19) entschieden, dass eine von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) erhobene Klage gegen die Ausnahmegenehmigung aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird, und deshalb die von dem den Einzelhandel vertretenden Förderkreis beantragte Anordnung des Sofortvollzugs der Genehmigung abgelehnt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde des Förderkreises zurückgewiesen und geht - wie das Verwaltungsgericht - davon aus, dass die für eine Öffnung der Geschäfte anlassgebende Veranstaltung den Sonntag eigenständig prägen muss und sich die Öffnung der Geschäfte dazu nur als bloßer Annex darstellen darf. In Bezug auf die geplante Veranstaltung „Frühlingserwachen Plus“ konnte der Senat nicht feststellen, dass diese Veranstaltung gegenüber der sonntäglichen Ladenöffnung von ihrem Umfang und ihrer Attraktivität her eine eigenständige Ausstrahlungswirkung besitzt.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
08.03.2019

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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