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Kein verkaufsoffener Sonntag in Georgsmarienhütte

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in einem Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 1. November 2019 (Az. 7 ME 56/19) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück bestätigt, dass die der Citygemeinschaft Oesede von der Stadt Georgsmarienhütte erteilte Ausnahmegenehmigung nach dem Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten für die geplante Ladenöffnung am Sonntag, dem 3. November 2019, im Stadtteil Oesede nicht vollzogen werden darf.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte mit Beschluss vom 25. Oktober 2019 (Az. 1 B 46/19) entschieden, dass eine von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) erhobene Klage gegen die Ausnahmegenehmigung aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird, und deshalb auf den Antrag der Gewerkschaft die von der Stadt Georgsmarienhütte angeordnete sofortige Vollziehung der Ausnahmegenehmigung ausgesetzt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde der Stadt Georgsmarienhütte zurückgewiesen und geht - wie das Verwaltungsgericht - davon aus, dass die für eine Öffnung der Geschäfte anlassgebende Veranstaltung den Sonntag eigenständig prägen muss und sich die Öffnung der Geschäfte dazu nur als bloßer Annex darstellen darf. In Bezug auf die geplante Veranstaltung „Feuer und Eis“ am 3. November 2019 konnte der Senat nicht feststellen, dass diese Veranstaltung gegenüber der sonntäglichen Ladenöffnung nach Art und Umfang ihrer Ausstrahlungswirkung im Vordergrund steht.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.








Artikel-Informationen

erstellt am:
04.11.2019

Ansprechpartner/in:
RiOVG Heiko Leitsch

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-154
Fax: 05141/5937-32300

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