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Keine Außervollzugsetzung der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für Viertklässler

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 30. April 2020 einen Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2020, abgelehnt, soweit damit für Schülerinnen und Schüler im 4. Grundschuljahrgang ab dem 4. Mai 2020 der Präsenzunterricht wieder aufgenommen wird (Az.: 13 MN 131/20).

Antragstellerin war eine Schülerin, die in einer niedersächsischen Gemeinde die 4. Klasse einer Grundschule besucht. Vertreten durch ihre Eltern wandte sie sich mit einem erst heute bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangenen Normenkontrolleilantrag dagegen, ab dem 4. Mai 2020 wieder am Präsenzunterricht in ihrer Grundschule teilnehmen zu müssen. Zur Begründung ihres Antrags trug sie vor, dass die Präsenzpflicht eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes und eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber den Schülerinnen und Schülern anderer Jahrgänge darstelle, denen die Teilnahme am Präsenzunterricht weiterhin untersagt sei.

Der Senat hat die mit einer schrittweisen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts verbundene zeitweise Ungleichbehandlung für sachlich gerechtfertigt erachtet. Das schrittweise und jahrgangsabgestufte Vorgehen erfolge nach sachbezogenen Kriterien und sei wichtig, um den Bildungseinrichtungen ausreichend Zeit für die Umsetzung und gegebenenfalls Anpassung ihrer Konzepte zu geben. Zugleich diene das stufenweise Vorgehen der Vermeidung eines unkontrollierbaren Wiederanstiegs der Neuinfektionen und ermögliche es, gegebenenfalls gezielte Deeskalationsmaßnahmen ergreifen zu können. Überzeugende Gründe, die Grundschulen von diesem abgestuften Vorgehen zunächst vollständig auszunehmen, seien nicht zu erkennen. Auch sei es nicht zu beanstanden, in den Grundschulen die Wiedereinführung des Präsenzunterrichts mit den Schülerinnen und Schülern des 4. Schuljahrgangs zu beginnen. Sie seien dort die "älteren" Schülerinnen und Schüler und - jedenfalls regelmäßig - am ehesten bereit und in der Lage, die hygienischen Maßnahmen selbst vorzunehmen und den gebotenen Abstand weitgehend einzuhalten. Auch wenn der Schulbesuch der Viertklässler für eine Entscheidung über den Wechsel zu einer weiterführenden Schule und auch für Prüfungen nicht notwendig sei, sei der Präsenzunterricht wichtig. Denn die Bedeutung der Schule für die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler erschöpfe sich nicht in der Vergabe von Noten und der Erteilung von Zeugnissen, sondern bestehe auch gerade in der Teilnahme am Präsenzunterricht und der nur dabei uneingeschränkt möglichen interaktiven und kommunikativen Auseinandersetzung mit Lehrerinnen und Lehrern und anderen Schülerinnen und Schülern.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
30.04.2020

Ansprechpartner/in:
Ri'inOVG Dr. Gunhild Becker

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-216
Fax: 05141/5937-32300

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