Artikel-Informationen
erstellt am:
18.01.2013
Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte einen Bescheid aus 2009 aufgehoben, durch den der Prüfungsausschuss für Fahrlehrer(innen) Lüneburg die zweite Wiederholung der fahrpraktischen Prüfung der Klägerin als nicht bestanden gewertet und festgestellt hatte, dass damit deren Fahrlehrerprüfung endgültig nicht bestanden sei. Es hatte sein Urteil damit begründet, dass die Prüfungsentscheidung nicht durch ordnungsgemäß berufene Mitglieder des Ausschusses getroffen worden sei. Dagegen richtete sich die zugelassene Grundsatzberufung des beklagten Prüfungsausschusses.
Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat diese Berufung mit Urteil vom 17. Januar 2013 zurückgewiesen. Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die tätig gewordenen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht ordnungsgemäß dazu berufen worden sind, die zweite fahrpraktische Wiederholungsprüfung der Klägerin abzunehmen. Denn gemäß § 2 Abs. 3 Halbsatz 3 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu bestimmen, welche Mitglieder des Prüfungsausschusses an einer solchen Prüfung teilzunehmen haben. Das ist im vorliegenden Falle nicht geschehen, weil der Ausschussvorsitzende diese Bestimmung so weitgehend der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses überlassen hat, dass sie nicht mehr als seine eigene Entscheidung hat angesehen werden können.
Der Senat hat eine Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.Artikel-Informationen
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