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Keine vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Schulschließung

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit einem Beschluss vom 18. Januar 2021 einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der in § 13 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der Fassung vom 8. Januar 2021 angeordneten Schulschließung abgelehnt (Az.: 13 MN 8/21).

Nach der genannten Regelung ist der Schulbesuch bis Ende Januar 2021 untersagt. Ausnahmen hiervon sind für Prüfungen, Abschlussjahrgänge und ab dem 18. Januar 2021 für Grund- und Förderschüler vorgesehen. Gegen die Schulschließung hat sich ein zwölfjähriger Schüler gewandt, der die siebte Klasse eines Gymnasiums besucht. Er hat beantragt, ein abgestuftes Modell der Schulöffnung je nach aktuellem Inzidenzwert einzuführen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Schulschließung unverhältnismäßig sei, da sie negative schulische und psychische Folgen habe, die in keinem Verhältnis zu dem hierdurch erreichten Zweck stünden.

Der 13. Senat hat den Antrag abgelehnt. Der Antrag, ein alternatives Modell der Schulöffnungen gerichtlich durchzusetzen, sei unzulässig. Im Rahmen einer Normenkontrolle könne nur die Außervollzugsetzung der bestehenden Regelung, nicht aber die Umsetzung einer alternativen Regelung begehrt werden.

Der Senat hat sich aber auch zur Rechtmäßigkeit der Schulschließung geäußert und diese bei summarischer Prüfung bejaht. Zunächst hat er festgestellt, dass ein verfassungsrechtlich verankerter Anspruch auf Präsenzunterricht oder auf die bestmögliche Unterrichtsart nicht bestehen dürfte. Zwar bleibe die Qualität des Fernunterrichts in vielen Schulen hinter der von Präsenzunterricht zurück, dies dürfte jedoch der konkreten Umsetzung geschuldet sein, nicht der Unterrichtsart an sich. Schulschließungen blieben damit ein Eingriff in das Recht auf möglichst ungehinderte Entwicklung der Persönlichkeit, Anlagen und individuellen Befähigungen im Bereich der Schule aus Art. 2 Abs. 1 GG und stellten in der jetzigen Situation durchaus eine der gravierendsten Maßnahmen dar, mit denen die betroffenen Schüler konfrontiert würden. Durch die Schulschließung verlören Kinder und Jugendliche eine der letzten Möglichkeiten, einen unmittelbaren Kontakt zu ihren Altersgenossen herzustellen. Dabei dürfte nicht die Untersagung des Schulbesuchs an sich für die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen gravierende Auswirkungen haben, sondern der Umstand, dass aktuell außerhalb der Schule keine oder kaum Gelegenheit bestehe, persönlichkeitsprägende unmittelbare Erfahrungen mit anderen Menschen und Menschengruppen zu machen und so zu einem integrierten Mitglied der Gesellschaft heranzureifen. Das Land Niedersachsen versuche aber auf verschiedene Art, diesen Eingriff abzumildern. So seien bereits in der Vergangenheit Schulen privilegiert worden und es stehe zu erwarten, dass ein besonderer Augenmerk auf die Wiederöffnung des Schulbesuchs gelegt werde. Des Weiteren finde Fernunterricht und eine Kommunikation innerhalb des Klassenverbandes tatsächlich statt. Das Land biete damit Plattformen an, damit auch der Antragsteller seine bisherigen schulischen Kontakte weiter pflegen könne. Mehr noch als andere Bevölkerungsgruppen dürften Schüler an weiterführenden Schulen in der Lage sein, digitale Dienste zu nutzen und auf diese Weise Kontakte zu Mitschülern aufrechtzuerhalten. Der gleichwohl verbleibende Eingriff wiege zwar schwer, sei angesichts der mit der vorübergehenden Schulschließung verfolgten legitimen Ziele, die Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung von Covid-19 und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu schützen, aber nicht unangemessen und daher hinzunehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Der Beschluss wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (www.rechtsprechung.niedersachsen.de/) veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund wird gebeten, von individuellen Anfragen zur Übersendung des Beschlusses abzusehen.


§ 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung lauten:

„(1) Bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 ist der Schulbesuch an allen Schulen untersagt, ausgenommen hiervon ist der Schulbesuch für schriftliche Arbeiten. Von der Untersagung ausgenommen sind ferner

1. der 9. und der 10. Schuljahrgang, soweit an der Schule in diesen Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,

2. der Sekundarbereich II, soweit an der Schule in Lerngruppen dieser Schuljahrgänge im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,

3. ab dem 18. Januar 2021 die Schuljahrgänge 1 bis 4 und

4. ab dem 18. Januar 2021 die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.“

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.01.2021

Ansprechpartner/in:
Ri'inOVG Dr. Gunhild Becker

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-216
Fax: 05141/5937-32300

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