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Keine weiteren Windkraftanlagen im Korridor für Hubschraubertiefflüge (Stadt Hameln)

Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 13. November 2019 (Az. 12 LB 123/19) die Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 6. Dezember 2018 (Az. 12 A 828/17) zurückgewiesen, mit dem auf die Klage der Bundesrepublik Deutschland („Bundeswehr“) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung der beklagten Stadt Hameln vom 20. Dezember 2016 aufgehoben wurde; dadurch sollten der beigeladenen Projektierungsgesellschaft für die Nutzung der Windenergie die Errichtung und der Betrieb von drei weiteren Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von knapp 200 m im nordöstlichen Stadtgebiet ermöglicht werden.

Der 12. Senat ist der Ansicht der Bundeswehr gefolgt, dass die Genehmigung bereits aufgrund der nach § 14 Abs. 1 LuftVG zwingend vorgeschriebenen, hier aber von der beigeladenen Luftfahrtbehörde auf Anregung der Bundeswehr zum Schutz des militärischen Hubschraubertiefflugs ausdrücklich versagten Zustimmung rechtswidrig ist. Denn die behördliche Beurteilung, ob von einem mehr als 100 Meter hohen Bauwerk Gefahren für den Luftverkehr einschließlich des militärischen Tiefflugs ausgehen, erfordert aus Sicht des Gesetzgebers den besonderen Sachverstand einer Fachbehörde für Luftverkehr. Über die versagte Zustimmung der beigeladenen Fachbehörde durfte sich die Stadt Hameln als immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde daher nicht hinwegsetzen. Die Zustimmung kann nicht in diesem Anfechtungsprozess, sondern allenfalls auf eine gesonderte (Verpflichtungs-)Klage der beigeladenen Vorhabenträgerin durch das Gericht ersetzt werden. Die Bundesrepublik Deutschland wird als Trägerin der Bundeswehr durch die fehlende luftverkehrsrechtliche Zustimmung auch in ihren Rechten verletzt, wie dies nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Erfolg der Anfechtungsklage erforderlich ist.

Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen.

§ 14 Abs. 1 Halbsatz 1 LuftVG lautet:

Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen.



Artikel-Informationen

erstellt am:
14.11.2019

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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