Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen den Rahmenbetriebsplan für die Bohrung nach und die Förderung von Erdgas im niedersächsischen Küstenmeer erfolglos
Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen den Planfeststellungsbeschluss „Richtbohrungen von der Plattform N05-A in den deutschen Sektor der Nordsee einschließlich der Erdgasförderung im deutschen Hoheitsgebiet“ des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie vom 13. August 2024, soweit sie in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten wurde, mit Urteil vom 21. April 2026 abgewiesen (Az.: 7 KS 64/24).
Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird der Rahmenbetriebsplan für die Bohrung nach und die Förderung von Erdgas im niedersächsischen Küstenmeer in unmittelbarer Nähe zu den Niederlanden zugelassen. Die insgesamt neun genehmigten Bohrungen treten aus dem niederländischen Teil der Nordsee kommend in Tiefen zwischen etwa 1.500 und 4.000 m in das Gebiet der Bundesrepublik ein. Auch für den Bereich des niederländischen Teils der Nordsee verfügt die Vorhabenträgerin über eine (niederländische) Genehmigung zur Gewinnung von Erdgas sowie zur Errichtung und zum Betrieb einer Plattform, die etwa 500 m westlich der deutsch-niederländischen Grenze gelegen ist und über die auch das aus dem deutschen Teil der Nordsee entnommene Erdgas gewonnen werden soll. Gegenstand des Klageverfahrens war allein die Zulassung der Bohrungen auf deutschem Hoheitsgebiet. In Teilen lagert das zu fördernde Erdgas unterhalb des Naturschutzgebietes „Borkum Riff“, dessen Fläche zugleich Teil des EU-Vogelschutzgebietes „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer“ ist, sowie unterhalb des in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik gelegenen Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“, das zugleich Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) ist. Die Bohrungen selbst reichen in keines dieser Gebiete.
Die Deutsche Umwelthilfe hat gegen den Planfeststellungsbeschluss insbesondere vorgebracht, durch die Bohrungen komme es zu unzulässigen Eingriffen in die genannten Schutzgebiete. Zudem handele es sich bei dem von den Bohrungen betroffenen Areal um ein potentielles FFH-Gebiet, da dort Riffformationen anzutreffen seien, die ein nach der FFH-Richtlinie geschützter Lebensraumtyp seien, weshalb der mit den Bohrungen verbundene Eingriff auch hier nicht zulässig sei.
Dem ist der 7. Senat nicht gefolgt. Zwar brächten die Bohrungen das Risiko von Senkungen des Meeresbodens auf einer Fläche von rund 150 km² mit sich, die in einem Worst-Case-Szenario im Einzelfall über den gesamten Förderzeitraum insgesamt bis zu 7,6 cm betragen könnten, zudem könne es zu durch das Vorhaben verursachten Erdbeben einer Magnitude von bis zu 2,9 kommen, die sich im Bereich des Spürbaren bewege. Jedoch würden hierdurch die Schutzzwecke der Naturschutz- bzw. Natura-2000-Gebiete nicht beeinträchtigt. So seien die etwaigen Senkungen des Meeresbodens vor dem Hintergrund der natürlichen Gestaltung des Sediments, die ohnehin Schwankungen von +/- 0,5 m pro Jahr mit sich bringen könne, praktisch nicht messbar. Etwaige durch das Vorhaben ausgelöste Erdbeben könnten bei Fischen, Vögeln und den Meeresboden bewohnenden Lebewesen zu kurzzeitigen Verhaltensänderungen wie etwa Schreckreaktionen oder Flucht führen, aber keine erheblichen Beeinträchtigungen bewirken. Aufgrund dieser lediglich geringfügigen mit dem Vorhaben verbundenen Einwirkungen könne dementsprechend auch dahinstehen, ob es sich bei dem von den Bohrungen selbst betroffenen Areal um ein potentielles FFH-Gebiet handele; dies sei im Übrigen allerdings auch nicht ersichtlich.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Die Entscheidung des Senats wird in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (
https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden, sobald die schriftliche Begründung vorliegt.