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Klage gegen Verbot der Vereinigung „Besseres Hannover“ bleibt ohne Erfolg

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 11. Senat - hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage der Vereinigung „Besseres Hannover“ und eines führenden Mitglieds der Vereinigung (im Folgenden: Kläger) gegen das von dem beklagten Land Niedersachsen erlassene Vereinsverbot abgewiesen (Aktenzeichen: 11 KS 288/12).

Mit Bescheid vom 24. September 2012 verbot der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Vereinigung „Besseres Hannover“ und löste sie auf. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei der Gruppierung um eine Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes handele, deren Zweck die Verbreitung nationalsozialistischer Ideologie und die Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung sei. Die Tätigkeit der Vereinigung laufe den Strafgesetzen zuwider, weil ihre Mitglieder vielfach durch Straftaten wie Volksverhetzung, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, gefährliche Körperverletzung, Bedrohung, Verstoß gegen das Versammlungsgesetz und gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Erscheinung getreten seien und ihr Handeln der Vereinigung zurechenbar sei. Zudem richte sich das Handeln der Vereinigung auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Das Vereinsverbot wurde dem Kläger und drei weiteren Personen zugestellt, die in dem Bescheid der Führungsebene der Vereinigung zugeordnet werden.

Der Kläger hat im Oktober 2012 im eigenen Namen Klage gegen das Vereinsverbot erhoben. Im März 2013 hat er beantragt, die Vereinigung „Besseres Hannover“ als Klägerin in das Verfahren einzubeziehen.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom heutigen Tage die Klage abgewiesen. Die von der Vereinigung „Besseres Hannover“ erhobene Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Der Kläger hat rechtzeitig nur in eigenem Namen und nicht als Vertreter der Vereinigung gegen das Vereinsverbot geklagt.

Die von dem Kläger im eigenen Namen erhobene Klage gegen das Vereinsverbot ist unbegründet. Der Auffassung des Klägers, dass eine Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes, die verboten werden könne, nicht bestehe, ist der Senat nicht gefolgt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen haben sich mehrere Personen aus dem Raum Hannover unter dem Namen „Besseres Hannover“ zusammengeschlossen, um dem gemeinsamen Zweck der Verbreitung nationalsozialistischer Ideologie dienende Aktivitäten zu entfalten. Die Gruppierung weist auch Strukturen auf, die zu einer organisierten Willensbildung führen.

Der Senat hat nicht geprüft, ob materielle Verbotsgründe vorliegen. Dagegen gerichtete Einwendungen kann nur die verbotene Vereinigung, nicht aber der Kläger als Mitglied der Vereinigung geltend machen.

Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.09.2013

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
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