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Kleinwindenergieanlage, die der Versorgung einer landwirtschaftlichen Hofstelle einschließlich des Wohnhauses dient, ist im Außenbereich zulässig

Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage (Az. 12 LC 73/15) den Landkreis Diepholz verpflichtet, einem Nebenerwerbslandwirt einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinwindenergieanlage zu erteilen. Die Anlage mit einer Gesamthöhe von 34,05 m soll etwa 180 m südlich der Hofstelle errichtet werden.

Der Senat hat die Entscheidung damit begründet, dass das Vorhaben dem im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dient. Die Anlage ist dem Betrieb zu- und untergeordnet, weil der durch die geplante Anlage erzeugte Strom (weit) überwiegend unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zu Gute kommen soll. Bei der Ermittlung dieses Anteils ist wegen des engen Zusammenhangs auch die Energie, die in dem auf der Hofstelle errichteten Wohnhaus des Klägers verbraucht wird, berücksichtigungsfähig.

Die Entfernung von 180 m zwischen dem geplanten Standort und der Hofstelle steht nach den örtlichen Gegebenheiten einer äußerlichen Zuordnung der Windenergieanlage zu dem zu versorgenden landwirtschaftlichen Betrieb nicht entgegen. Der Kläger hat nachvollziehbare Gründe dafür angegeben, sein Vorhaben nicht näher an der Hofstelle, sondern am beantragten Standort errichten zu wollen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.10.2015

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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