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Landschaftsschutzgebietsverordnung „Teichfledermausgewässer“ in den Landkreisen Friesland und Wittmund rechtmäßig

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 2. Mai 2022 die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Teichfledermausgewässer“ in den Landkreisen Friesland und Wittmund vom 19. Dezember 2018 als rechtmäßig bestätigt (Az.: 4 KN 300/19).

Das insgesamt ca. 726 ha große Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich über fünf Teilflächen. Bei diesen handelt es sich zum einen um längere Abschnitte mehrerer Fließgewässer. Zum anderen wurden einzelne Teiche unter Schutz gestellt. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet dient vor allem der Sicherung des Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Gebiets „Teichfledermaus-Habitate im Raum Wilhelmshaven“. Über die im Wesentlichen auf die Gewässer beschränkten Flächen des FFH-Gebiets hinaus erfasst das Landschaftsschutzgebiet auch angrenzende Bereiche, insbesondere Gewässerrandstreifen von in der Regel 10 Metern Breite. Maßgebliches Ziel der Verordnung ist unter anderem die Erhaltung und Entwicklung der Fließgewässer und ihrer Uferbereiche als Jagdhabitat und Flugkorridor für Fledermäuse, etwa der Teichfledermaus, aber auch als Bruthabitat für Vögel und als Lebensraum für Fische und Muscheln.

Die Antragsteller sind Eigentümer bzw. Pächter von im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Grundstücken. Mit ihrem Normenkontrollantrag haben sie sich gegen die Schutzgebietsausweisung, vor allem gegen die Einbeziehung von Gewässerrandstreifen gewandt. Diesbezüglich haben sie unter anderem die Regelungen der Verordnung zum Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln, zur Entwässerung sowie zur Gewässerunterhaltung beanstandet, die eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung ihrer Flächen erschwerten.

Der Senat ist den gegen die Schutzgebietsverordnung erhobenen Einwänden der Antragsteller nicht gefolgt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets seien gegeben, da sich das Gebiet als schutzwürdig und schutzbedürftig darstelle. Die Einbeziehung der Gewässerrandstreifen sei nicht zu beanstanden. Die Regelungen der Verordnung hinsichtlich des Einsatzes von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gingen nicht über die ohnehin zu beachtenden fachrechtlichen Vorgaben aus dem Düngemittel-, Pflanzenschutzmittel- und Wasserrecht hinaus. Die Entwässerung der landwirtschaftlichen Flächen und die Unterhaltung der Gewässer würden im Landschaftsschutzgebiet weiterhin ausreichend zugelassen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.05.2022

Ansprechpartner/in:
RiOVG Harald Kramer

Nds. Oberverwaltungsgericht
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Tel: 04131/718-127
Fax: 05141/5937-32300

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