Niedersachsen klar Logo

Nds. OVG bestätigt Rechtmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen

Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Urteilen

vom 22. August 2019 (Az. 8 LC 116/18, 8 LC 117/18) Klagen einer Krankenschwester und einer

Gesundheits- und Krankenpflegerin abgewiesen, mit denen die Klägerinnen die Feststellung erreichen

wollten, dass sie nicht Mitglied der Pflegekammer Niedersachsen sind.

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte in erster Instanz beide Klagen abgewiesen (Az. 7 A

5658/17, 7 A 5876/18).

Gegenstand der Berufungsverfahren waren einerseits die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der

Pflichtmitgliedschaft nach dem Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege vom 14. Dezember

2016 (PflegeKG) und andererseits die Frage, ob die Tätigkeit im Aufnahmemanagement einer Klinik

eine Berufsausübung im Sinne des Gesetzes ist (Az. 8 LC 117/18).

Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Berufungen zurückgewiesen,

so dass es bei der Abweisung der Klagen bleibt. Der Gesetzgeber habe bei der Entscheidung

über die Einrichtung der Pflegekammer einen sehr weiten Einschätzungsspielraum; das Gericht

prüfe nur, ob die Grenzen der Gesetzgebungsbefugnis eingehalten worden seien. Das Land Niedersachsen

habe mit dem Erlass des Pflegekammergesetzes seine Gesetzgebungskompetenz

nicht überschritten. Dem Erlass stünden auch nicht bundesrechtliche Bestimmungen wie die Regelungen

zur Qualitätssicherung in der Sozialversicherung entgegen. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

zur Einführung einer Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer sei Rechnung

getragen worden. Der Gesetzgeber habe zu der Einschätzung kommen dürfen, dass die Förderung

und Vertretung der Berufsinteressen und die berufliche Aufsicht durch die Pflegekammer in

Selbstverwaltung einem legitimen öffentlichen Interesse diene. Die Pflichtmitgliedschaft wahre den

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Gesetzgeber habe annehmen dürfen, dass die verfolgten

Zwecke auch bei Berücksichtigung der Grenzen des Gestaltungsspielraums der Pflegekammer erreicht

werden könnten. Die Förderung des Pflegeberufs könne durch private oder freiwillige Zusammenschlüsse

nicht gleich wirksam verwirklicht werden. Die Belastung durch die Mitgliedschaft

sei nicht so schwerwiegend, dass der Gesetzgeber sie nicht anordnen dürfe. Das gelte auch für

die Beitragspflicht an sich, wobei die Angemessenheit der Höhe des von der Pflegekammer festgesetzten

Beitrags für die Frage, ob die Pflichtmitgliedschaft als solche rechtmäßig ist, keine Bedeutung

hatte.

Die Tätigkeit im Aufnahmemanagement einer Klinik hat das Gericht als Berufsausübung im Sinne

des Pflegekammergesetzes angesehen, weil die Klägerin bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihr

nach der Stellenbeschreibung zugewiesen werden könnten, Kenntnisse aus der Ausbildung zur

Gesundheits- und Krankenpflegerin einsetzen könne.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.



Artikel-Informationen

erstellt am:
22.08.2019
zuletzt aktualisiert am:
23.08.2019

Ansprechpartner/in:
RiOVG Heiko Leitsch

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-154
Fax: 05141/5937-32300

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln