Artikel-Informationen
erstellt am:
22.08.2019
zuletzt aktualisiert am:
23.08.2019
Ansprechpartner/in:
RiOVG Heiko Leitsch
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-154
Fax: 05141/5937-32300
Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Urteilen
vom 22. August 2019 (Az. 8 LC 116/18, 8 LC 117/18) Klagen einer Krankenschwester und einer
Gesundheits- und Krankenpflegerin abgewiesen, mit denen die Klägerinnen die Feststellung erreichen
wollten, dass sie nicht Mitglied der Pflegekammer Niedersachsen sind.
Das Verwaltungsgericht Hannover hatte in erster Instanz beide Klagen abgewiesen (Az. 7 A
5658/17, 7 A 5876/18).
Gegenstand der Berufungsverfahren waren einerseits die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der
Pflichtmitgliedschaft nach dem Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege vom 14. Dezember
2016 (PflegeKG) und andererseits die Frage, ob die Tätigkeit im Aufnahmemanagement einer Klinik
eine Berufsausübung im Sinne des Gesetzes ist (Az. 8 LC 117/18).
Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Berufungen zurückgewiesen,
so dass es bei der Abweisung der Klagen bleibt. Der Gesetzgeber habe bei der Entscheidung
über die Einrichtung der Pflegekammer einen sehr weiten Einschätzungsspielraum; das Gericht
prüfe nur, ob die Grenzen der Gesetzgebungsbefugnis eingehalten worden seien. Das Land Niedersachsen
habe mit dem Erlass des Pflegekammergesetzes seine Gesetzgebungskompetenz
nicht überschritten. Dem Erlass stünden auch nicht bundesrechtliche Bestimmungen wie die Regelungen
zur Qualitätssicherung in der Sozialversicherung entgegen. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
zur Einführung einer Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer sei Rechnung
getragen worden. Der Gesetzgeber habe zu der Einschätzung kommen dürfen, dass die Förderung
und Vertretung der Berufsinteressen und die berufliche Aufsicht durch die Pflegekammer in
Selbstverwaltung einem legitimen öffentlichen Interesse diene. Die Pflichtmitgliedschaft wahre den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Gesetzgeber habe annehmen dürfen, dass die verfolgten
Zwecke auch bei Berücksichtigung der Grenzen des Gestaltungsspielraums der Pflegekammer erreicht
werden könnten. Die Förderung des Pflegeberufs könne durch private oder freiwillige Zusammenschlüsse
nicht gleich wirksam verwirklicht werden. Die Belastung durch die Mitgliedschaft
sei nicht so schwerwiegend, dass der Gesetzgeber sie nicht anordnen dürfe. Das gelte auch für
die Beitragspflicht an sich, wobei die Angemessenheit der Höhe des von der Pflegekammer festgesetzten
Beitrags für die Frage, ob die Pflichtmitgliedschaft als solche rechtmäßig ist, keine Bedeutung
hatte.
Die Tätigkeit im Aufnahmemanagement einer Klinik hat das Gericht als Berufsausübung im Sinne
des Pflegekammergesetzes angesehen, weil die Klägerin bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihr
nach der Stellenbeschreibung zugewiesen werden könnten, Kenntnisse aus der Ausbildung zur
Gesundheits- und Krankenpflegerin einsetzen könne.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
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22.08.2019
zuletzt aktualisiert am:
23.08.2019
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RiOVG Heiko Leitsch
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