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Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen müssen wasserrechtliches Maßnahmenprogramm für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Ems nachbessern

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2023 die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen mit nunmehr den Beteiligten zugestelltem Urteil (Az.: 7 KS 8/21) verpflichtet, gemeinsam das bestehende Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit Ems so zu ändern, dass dieses die erforderlichen Maßnahmen enthält, um den Grenzwert für Nitrat schnellstmöglich zu erreichen, eine Verschlechterung des chemischen Zustands durch eine Zunahme der Nitratbelastung zu verhindern und alle menschlich verursachten signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Nitrat umzukehren.

Die etwa 18.000 km² umfassende internationale Flussgebietseinheit Ems liegt zu einem kleineren Anteil auf dem Gebiet des Königreichs der Niederlande, ganz überwiegend aber auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und insoweit zu etwa 70 % in Niedersachsen und etwa 30 % in Nordrhein-Westfalen. Sie ist stark geprägt durch intensive Tierhaltung und Ackernutzung. Der gesetzliche Schwellenwert für Nitrat im Grundwasser von 50 mg/l wird an einer Vielzahl von Messstellen überschritten, zum Teil um ein Vielfaches.

Der Deutsche Umwelthilfe e. V. hielt das von den beklagten Ländern aufgestellte Maßnahmenprogramm (§ 82 Wasserhaushaltsgesetz) für unzureichend und forderte mit seiner diesbezüglich erhobenen Klage geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Nitratbelastung des deutschen Teils der Flussgebietseinheit Ems.

Der 7. Senat hat dem Begehren des Deutschen Umwelthilfe e. V. entsprochen. Das bisherige Maßnahmenprogramm weise Defizite auf, aufgrund derer die beklagten Länder zur Überarbeitung verpflichtet seien. Der eigentlich bereits seit 2015 einzuhaltende Schwellenwert für Nitrat werde an zahlreichen Stellen der Flussgebietseinheit überschritten. Soweit sich die Beklagten auf diesbezügliche Fristverlängerungen berufen würden, seien diese zwar gesetzlich grundsätzlich möglich, hier aber nicht ordnungsgemäß erfolgt. Darüber hinaus bestünden auch Mängel in der Prognose der Wirkungen der durch das Programm festgelegten Maßnahmen.

Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte, kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Die Entscheidung wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.


Artikel-Informationen

erstellt am:
21.12.2023

Ansprechpartner/in:
RiOVG Harald Kramer

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-127
Fax: 05141/5937-32300

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