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Normenkontrollantrag der Stadt Northeim gegen einen Bebauungsplan der Stadt Göttingen zur Ansiedlung eines Porta-Möbelmarktes ohne Erfolg

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 2. März 2023 einen Normenkontrollantrag der Stadt Northeim gegen einen Bebauungsplan der Stadt Göttingen zur Ansiedlung eines Porta-Möbelmarktes abgelehnt (Az.: 1 KN 55/20).

Der Bebauungsplan Göttingen-Grone Nr. 36, 1. Änderung, sieht für ein Gebiet nahe der Kreuzung der Autobahn A 7 und der Bundesstraße B 3 im Südwesten des Stadtgebiets ein Sondergebiet „Einzelhandel Möbel“ vor. Hintergrund dafür ist eine geplante Ansiedlung eines Möbelmarkts der Firma Porta mit einer Gesamtverkaufsfläche von 25.000 m², davon 2.500 m² für zentrenrelevante Sortimente wie beispielsweise Haushaltswaren, Heimtextilien und Elektrokleingeräte.

Gegen diesen Plan hat die benachbarte Stadt Northeim Normenkontrollantrag gestellt. Sie hält die Existenz des auf ihrem Stadtgebiet ansässigen einzigen Möbelanbieters durch die Errichtung des neuen Anbieters mit einer größeren Verkaufsfläche und in verkehrlich günstiger Lage für bedroht. Dadurch sieht sie sich zugleich in der Wahrnehmung der ihr durch das Raumordnungsrecht zugewiesenen Funktion, als Mittelzentrum auch Angebote zur Deckung des gehobenen Bedarfs vorzuhalten, beeinträchtigt.

Der Senat hat den Bebauungsplan mit seiner Entscheidung vom 2. März 2023 bestätigt. Aus den von den Beteiligten eingeholten Gutachten ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Möbelanbieter auf dem Stadtgebiet der Antragstellerin durch den neuen Möbelanbieter auf dem Gebiet der Stadt Göttingen vom Markt verdrängt werde. Von letzterem gingen auch voraussichtlich keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Göttinger Stadtzentrums aus. Soweit ihm gestattet werde, zentrenrelevante Sortimente in größerem Umfang anzubieten, sei dies nach den Regelungen des Raumordnungsrechts ausnahmsweise möglich.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.03.2023

Ansprechpartner/in:
Ri'inOVG Dr. Gunhild Becker

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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Tel: 04131/718-216
Fax: 05141/5937-32300

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