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Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Siekweg Süd“ in Göttingen-Grone erfolglos

Der 1. Senat hat mit Urteil vom 7. Juli 2022 einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 37 „Gewerbegebiet Siekweg Süd“ abgelehnt (Az.: 1 KN 165/19).

Durch den Bebauungsplan wird ein ca. 6,8 ha großes Gewerbegebiet im Ortsteil Grone der Stadt Göttingen, das in Teilen bereits bebaut ist, überplant. Der Plan sieht u. a. die Entstehung eines Baumarktes im Süden und die Beschränkung der zulässigen Sortimente für die Grundstücke bereits bestehender Einzelhandelsbetriebe sowie des Ausbaus bestimmter bereits vorhandener Betriebe vor. Antragsteller im Normenkontrollverfahren sind die Eigentümer zweier Grundstücke im Plangebiet, auf denen bereits Einzelhandel betrieben wird. Die Antragsteller wenden sich dagegen, dass der Bebauungsplan künftig einen Wechsel der Sortimente und eine weitere Ausweitung der Verkaufsflächen nur noch eingeschränkt erlaubt. Insbesondere wollen sich die Antragsteller die Möglichkeit erhalten, einen vorhandenen Möbelmarkt erheblich zu erweitern bzw. einen Lebensmittelmarkt anzusiedeln.

Der Senat hat mit seiner Entscheidung den Bebauungsplan bestätigt. Die Stadt Göttingen habe sich bei der Planungsentscheidung an dem von ihr selbst aufgestellten Einzelhandelskonzept orientieren dürfen. Dies sehe zum Schutz vor einer Beeinträchtigung der Göttinger Innenstadt für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben je nach angebotenem Hauptsortiment unterschiedliche Standorte im Stadtgebiet vor. Während die Innenstadt für Sortimente aller Art offenstehe, sei im Sonderstandort West, zu dem das Plangebiet gehöre, nur der Vertrieb von sogenannten nicht zentrenrelevanten Sortimenten vorgesehen. Dazu zählten Sortimente, die aufgrund ihres Flächenbedarfs auf großflächige Grundstücke außerhalb der Innenstadt angewiesen seien, wie etwa die am Standort West bereits angebotenen Möbel. In gewissem Umfang lasse das Einzelhandelskonzept daneben das Angebot weiterer, zum hauptsächlichen Sortiment in Beziehung stehender, sogenannter Randsortimente zu. Einen weiteren Ausbau der vorhandenen Märkte habe die Stadt Göttingen unter Hinweis auf die begrenzte Leistungsfähigkeit der Verkehrsanbindung des Plangebiets und die nahegelegenen Wohngebiete einschränken dürfen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
08.07.2022

Ansprechpartner/in:
RiOVG Harald Kramer

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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Tel: 04131/718-127
Fax: 05141/5937-32300

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