Normenkontrollantrag gegen Freihaltebebauungsplan für den Nortmoorer Hammrich erfolglos
Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 29.10.2020 den Bebauungsplan Nr. 21 „Umsetzung des Landschaftsentwicklungskonzepts zwischen Jümmedeich und der Bahnlinie bzw. L 821“ der Gemeinde Nortmoor als rechtmäßig angesehen (Az.: 1 KN 78/18).
Der Bebauungsplan sieht vor, dass der sog. „Nortmoorer Hammrich“, eine ausgedehnte, bislang weitgehend unbebaute Fläche südlich der Nortmoorer Ortslage, mit wenigen Ausnahmen von Bebauung freizuhalten ist. Dagegen wandte sich ein ortsansässiger Landwirt, der in dem Gebiet einen Milchviehstall errichten möchte.
Seinen Normenkontrollantrag hat der Senat abgelehnt. Für die getroffenen Festsetzungen enthalte das Baugesetzbuch eine ausreichende Rechtsgrundlage. Den Erweiterungsabsichten des Landwirts habe die Gemeinde durch Belassung einer bebaubaren Fläche südlich seiner Hofstelle in Ortsnähe hinreichend Rechnung getragen. Weitere Einwendungen gegen den Plan habe der Antragsteller zu spät vorgetragen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.