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Normenkontrollanträge gegen Bebauungspläne in Göttingen erfolglos

Der 1. Senat hat mit Urteilen vom 6. Oktober 2022 drei Normenkontrollanträge gegen Bebauungspläne der Stadt Göttingen abgelehnt (Az.: 1 KN 165/20, 1 KN 179/21 und 1 KN 87/20).

Gegenstand des Verfahrens 1 KN 165/20 ist der Bebauungsplan Nr. 32 „ehemalige Lüttich-Kaserne“, 7. Änderung, für ein zentrumsnah gelegenes Gebiet, das ehemals von der Gothaer Versicherung genutzt wurde. Die Stadt Göttingen beabsichtigt, dort ein neues urban gemischtes und zum Wohnen und Arbeiten genutztes Quartier zu errichten.

Der Senat hat mit seiner heutigen Entscheidung diesen Bebauungsplan bestätigt und den Normenkontrollantrag eines in der Nachbarschaft des Plangebiets lebenden Einwohners als unbegründet abgelehnt. Die geplante Bebauung entlang der ihn vom Plangebiet trennenden Straße entfalte keine erdrückende Wirkung auf die gegenüberliegenden Grundstücke. Er habe auch keinen Anspruch darauf, dass sich der Charakter des Gebiets auf der anderen Straßenseite nicht verändere. Soweit die Belastung durch Verkehrslärm auf den umliegenden Straßen zunehme, sei die Stadt Göttingen fehlerfrei von der Zumutbarkeit der Mehrbelastung ausgegangen, zumal gewichtige städtebauliche Gründe für die angestrebte Revitalisierung der Fläche und die Schaffung von Wohnraum sprächen.

Das Verfahren 1 KN 179/21 betrifft den Bebauungsplan Nr. 253 „Grüne Mitte Ebertal“ für ein ca. 11 ha großes Gebiet westlich der Wörthstraße. Die Wohnbebauung im dort bereits vorhandenen Wohngebiet Ebertal-Süd soll durch die städtische Wohnungsbaugesellschaft saniert und nachverdichtet werden. Unter anderem sollen weitere 150 Wohnungen entstehen. Die Stadt Göttingen hatte bereits zuvor für einen Teil dieses Plangebiets einen eigenen Bebauungsplan aufgestellt, gegen den sich der weitere Normenkontrollantrag in dem Verfahren 1 KN 87/20 richtet.

Der Senat hat auch die gegen diese beiden Pläne gerichteten Normenkontrollanträge desselben Antragstellers als unzulässig abgelehnt. Der Antragsteller, dessen Grundstück außerhalb der Plangebiete liegt und an diese auch nicht unmittelbar angrenzt, sei nicht antragsbefugt. Denn er sei nicht ausreichend in seinen abwägungserheblichen Interessen berührt. Die sein Grundstück treffende Verkehrsmehrbelastung, die mit einer Realisierung der Pläne verbunden sein werde, sei geringfügig. Ein generelles Interesse, dass es in der Nähe seines Grundstücks nicht zu Veränderungen komme, sei schon aufgrund der Entfernung seines Grundstücks zum Plangebiet und der dazwischenliegenden Bebauung nicht anzuerkennen. Aufgrund der Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags hat der Senat eine Sachprüfung des Bebauungsplans nicht vorgenommen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde jeweils nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Artikel-Informationen

erstellt am:
10.10.2022

Ansprechpartner/in:
RiOVG Harald Kramer

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-127
Fax: 05141/5937-32300

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