Artikel-Informationen
erstellt am:
01.07.2015
Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300
Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom heutigen Tage (Az. 4 LB 63/14) in einem Berufungsverfahren entschieden, dass die Errichtung eines Zauns am südwestlichen Rand des „Lüner Wäldchens“ durch die Grundstückseigentümerin rechtswidrig ist und der Landkreis Lüneburg erneut über den Antrag der Kläger, die Beseitigung des Zauns anzuordnen, entscheiden muss.
Die beigeladene Grundstückseigentümerin hatte im Frühjahr 2011 einen ca. 2 m hohen Stahlgitterzaun an zwei Seiten ihres Grundstücks errichten lassen. Durch diese Maßnahme war der Weg, der von der Erbstorfer Landstraße quer durch das „Lüner Wäldchen“ zum Lüner Weg führte, am südlichen Ende versperrt worden. Die Kläger, die den Weg in der Vergangenheit regelmäßig genutzt hatten, waren nunmehr ebenso wie andere Radfahrer und Fußgänger gezwungen, am südwestlichen Ende des Wegs einen Umweg zu nehmen. Den Antrag der Kläger, die Beseitigung des Zauns auf der Grundlage des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung anzuordnen, lehnte der Landkreis Lüneburg ab. Auf die daraufhin erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Lüneburg den Landkreis mit Urteil vom 7. Juni 2013 (Az. 2 A 160/12), die Beseitigung des Zauns anzuordnen.
Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in dem vom Landkreis Lüneburg und der Grundstückseigentümerin angestrengten Berufungsverfahren das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Landkreis verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf Anordnung der Beseitigung des Zaunes erneut zu entscheiden. Der Zaun ist zwar rechtswidrig errichtet worden, da er die Ausübung des kraft Gesetzes bestehenden Rechts, den Wald zu betreten, verhindert. Die Entscheidung über ein Einschreiten gegen den Zaun liegt aber im pflichtgemäßen Ermessen des Landkreises. Gründe, die dieses Ermessen so weit reduzieren, dass der Landkreis ausnahmsweise verpflichtet ist, die Beseitigung des Zaunes anzuordnen, liegen nicht vor. Allerdings sind die Erwägungen, die den Landkreis veranlasst haben, von einem Einschreiten gegen den Zaun abzusehen, teilweise fehlerhaft und im Übrigen unvollständig. So ist nicht erwogen worden, dass die Einzäunung in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist und eine Untätigkeit des Landkreises andere Grundeigentümer zur Nachahmung motivieren könnte. Daher muss der Landkreis erneut über den Antrag der Kläger auf Anordnung der Beseitigung des Zaunes entscheiden.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.
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01.07.2015
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