Artikel-Informationen
erstellt am:
15.12.2025
Ansprechpartner/in:
RiOVG Harald Kramer
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-127
Fax: 05141/5937-32300
Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat den Antrag des Naturschutzbunds Deutschland, Landesverband Niedersachsen e.V., den Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 - Ost“, OT Angerstein - 1. Änderung vorläufig außer Vollzug zu setzen, mit Beschluss vom 12. Dezember 2025 abgelehnt (Az.: 1 MN 112/25).
Der u.a. für die Bauleitplanung des gemeinsamen Gewerbeparks gegründete Zweckverband besteht aus dem Flecken Bovenden (Landkreis Göttingen) und dem Flecken Nörten-Hardenberg (Landkreis Northeim). Der Bebauungsplan ermöglicht auf einer Fläche von gut 16 ha die Entwicklung eines Gewerbegebiets. Das Plangebiet liegt im Leinetal knapp nördlich der Gemeindegrenze des Fleckens Bovenden vollständig auf dem Gemeindegebiet des Fleckens Nörten-Hardenberg. Im Norden, Osten und Süden umgeben landwirtschaftliche Flächen das Plangebiet. Westlich der Kreisstraße K 453 befindet sich diesem gegenüber das Gewerbegebiet „AREA 3 - alt -“. Bei einem Vollzug der Planung werden bis zu sechs Brutreviere der Feldlerche verlorengehen.
Die erste Fassung des angegriffenen Plans hatte der Senat auf Antrag des Naturschutzbunds mit Beschluss vom 1. April 2022 aus formellen Gründen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Zudem hatte der Senat bereits in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die zum Thema Artenschutz eingeholten Gutachten keine ausreichenden Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der Feldlerche belegten. Die daraufhin geänderte Fassung des Plans hatte der Senat mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 ebenfalls auf Antrag des Naturschutzbunds mit der Begründung außer Vollzug gesetzt, der artenschutzrechtliche Ausgleich für die von der Planung betroffenen Brutreviere der Feldlerche sei ungenügend (vgl. Pressemitteilung vom 2. Dezember 2024).
Mit der erneuten Änderung des Bebauungsplans im September 2025, die Gegenstand des aktuellen Verfahrens ist, ist der Zweckverband dazu übergegangen, Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der Feldlerche durch Dritte auf fremden Flächen im Eigentum juristischer Personen des öffentlichen Rechts durchführen zu lassen. Hierfür hat der Zweckverband sowohl mit einer Hochschule, die die Maßnahmen durchführen soll, als auch mit den Grundstückseigentümern städtebauliche Verträge geschlossen. Der Naturschutzbund rügt mit seinem neuerlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, dass der Plan weiterhin mit den Anforderungen des Artenschutzes unvereinbar sei. Weder habe der Zweckverband den Feldlerchenbestand im Plangebiet ordnungsgemäß ermittelt, noch seien die Ausgleichsmaßnahmen in der Sache ausreichend. Zudem sei die Durchführung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nicht für einen hinreichend langen Zeitraum sichergestellt.
Dem ist der Senat nicht gefolgt. Bestandserfassung und Ausgleichskonzept genügten den Anforderungen des Artenschutzrechts, sodass der Planverwirklichung nichts im Wege stehe. Einer weitergehenden Sicherung der Maßnahmen habe es mit Blick darauf, dass die Brutreviere der Feldlerche ohnehin ständigen Änderungen unterworfen seien, nicht bedurft.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Entscheidung in der Hauptsache (Az.: 1 KN 11/24) steht noch aus.
Der Beschluss vom 12. Dezember 2025 wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.
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15.12.2025
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RiOVG Harald Kramer
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