Artikel-Informationen
erstellt am:
06.05.2025
Ansprechpartner/in:
RiOVG Harald Kramer
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-127
Fax: 05141/5937-32300
Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 5. Mai 2025 den Bebauungsplan Nr. 40 „Grundschule und Oberstufe“ der Gemeinde Tarmstedt für unwirksam erklärt (Az.: 1 KN 12/23 und 1 KN 125/23).
Der Bebauungsplan Nr. 40 „Grundschule und Oberstufe“ sieht auf einer Fläche von knapp 4 ha die Erweiterung des im Ortskern der Gemeinde Tarmstedt vorhandenen Schulstandorts vor. Anlass der Planung war ein entsprechender Wunsch der gleichnamigen Samtgemeinde, die Schulträger ist. Mit Ausnahme von zwei Grundstücken befindet sich das Plangebiet in öffentlicher Hand.
Die Eigentümerinnen der beiden privat genutzten Flächen, die die Normenkontrollanträge gestellt haben, wenden gegen den Plan insbesondere ein, dass die Gemeinde die Bedeutung ihres privaten Eigentums nicht hinreichend berücksichtigt habe.
Dem ist der 1. Senat gefolgt und hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Die Gemeinde habe die Bedeutung des durch Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Privateigentums verkannt. Die Festsetzung der Grundstücke der Antragstellerinnen als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule, KiTa, Anlagen für soziale, kulturelle und sportliche Zwecke“ schränke deren zukünftige Nutzungsmöglichkeiten massiv ein. Bauliche Veränderungen bzw. Änderungen der Nutzungen seien nur noch sehr eingeschränkt möglich. Dies sei durch die geplante Erweiterung des Schulstandorts nicht zu rechtfertigen. Zwar habe die Gemeinde nachvollziehbar erläutert, dass ein Erweiterungsbedarf bestehe. Es fehlten aber hinreichend konkrete Angaben dazu, welche Flächen hierfür aktuell und in absehbarer Zeit benötigt würden. Eine Flächenbevorratung für künftige, im Detail noch nicht absehbare Bedarfe sei auf privaten Grundstücken unzulässig. Hinzu komme, dass die Gemeinde sich nicht hinreichend mit möglichen Planungsalternativen beschäftigt habe. Sie hätte darlegen müssen, warum Alternativflächen wie beispielsweise der im Norden des Plangebiets vorhandene Sportplatz für die Erweiterung substanziell schlechter geeignet seien.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Die Entscheidungen werden zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.
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erstellt am:
06.05.2025
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RiOVG Harald Kramer
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