Artikel-Informationen
erstellt am:
17.09.2018
Ansprechpartner/in:
Ri'in OVG Michaela Obelode
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-201
Fax: 0 5141/5937-32300
Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit drei Urteilen vom 17. September 2018 (Az. 8 LB 128/17, 8 LB 129/17, 8 LB 130/17) den Klagen gegen Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammern Lüneburg-Wolfsburg und Braunschweig teilweise stattgegeben.
Die Kläger wandten sich mit ihren Klagen gegen Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg für die Jahre 2011, 2014, 2015 und 2016 sowie einen Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer Braunschweig für das Jahr 2016. Sie machten geltend, den Wirtschaftssatzungen der beklagten Industrie- und Handelskammern liege eine Wirtschaftsplanung zugrunde, die gegen haushaltsrechtliche Vorschriften verstoße. Dies führe zur Rechtswidrigkeit der festgesetzten Beitragssätze in den Wirtschaftssatzungen und damit zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung. Insbesondere rügten sie einen Verstoß gegen den sogenannten Grundsatz der Schätzgenauigkeit, wonach im Rahmen der Wirtschaftsplanung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben erforderlich ist.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte in erster Instanz die Klagen der Kläger abgewiesen (Az. 1 A 40/17, 1 A 221/16, 1 A 59/16).
Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat diese Urteile im Berufungsverfahren geändert und den Klagen der Kläger zum Teil stattgegeben. Den Wirtschaftssatzungen der im Streit befindlichen Jahre lägen Vorhersagen von Mittelbedarfen zugrunde, die nicht in vollem Umfang den rechtlichen Anforderungen genügten. So sei bei der Wirtschaftsplanung die Bildung von Ausgleichsrücklagen vorgesehen worden, die dem Ausgleich ergebnisrelevanter Schwankungen dienten. Die Überlegungen zur Bemessung der Höhe dieser Rücklagen seien nicht in sich widerspruchsfrei gewesen. Zum Teil sei die von den beklagten Kammern angenommene erforderliche Rücklagenhöhe bei der Planung auch überschritten worden. Auch die Voraussetzungen, unter denen die Bilanzposition des festgesetzten Kapitals bzw. der Nettoposition gegenüber der erstmaligen Feststellung später erhöht werden dürfe, seien nicht gegeben gewesen. Aus diesem Grund seien die Beitragsbescheide für die Jahre 2011 und 2016 ganz und der Beitragsbescheid für das Jahr 2014 teilweise aufzuheben gewesen. Die Klage gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2015 sei hingegen bereits unzulässig.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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17.09.2018
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