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Rechtswegbeschwerde der Förderstiftung konservative Bildung und Forschung erfolglos


Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 15. Januar 2026 (Az.: 1 OB 6/26 und 1 OB 7/26) die Beschwerden der privatrechtlich organisierten Förderstiftung konservative Bildung und Forschung gegen die Verweisung ihres Rechtsstreits mit der in Göttingen ansässigen Verbundzentrale des Gemeinsamen Bibliotheksverbunds an die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen.

Die Stiftung ist Trägerin der nicht rechtsfähigen Bibliothek des Konservativismus. Der Bestand dieser Bibliothek war in den vergangenen Jahren im Katalog des Gemeinsamen Bibliotheksverbunds (GBV) verzeichnet. Dieser seit 1996 bestehende Bibliotheksverbund der Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen betreibt einen EDV-gestützten Katalog aller wissenschaftlichen Bibliotheken in staatlicher Trägerschaft der Teilnehmerländer. Auch Bibliotheken in kommunaler und anderer Trägerschaft können ihre Bestände in diesem Katalog führen lassen. Andere Bibliotheken, beispielsweise Kirchenbibliotheken, Bibliotheken von Kammern und Verbänden oder Firmenbibliotheken, können unter Kostenübernahme an den GBV angeschlossen werden.

Um eine Bibliothek im letztgenannten Sinne handelt es sich auch bei der Bibliothek der Stiftung. Aufgrund eines Vertrags mit der Verbundzentrale war deren Bestand seit dem Jahr 2021 im GBV gelistet. Im Juni 2025 kündigte die Verbundzentrale das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen. Gegen diese Kündigung hat die Stiftung vor dem Verwaltungsgericht Göttingen mit der Begründung Klage erhoben, die Kündigung verletze sie in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Zudem begehrt sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, vorerst im GBV zu verbleiben.

Mit Beschlüssen vom 19. Dezember 2025 (Az.: 1 A 650/25 und 1 B 731/25) hat das Verwaltungsgericht Göttingen den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erachtet und den Rechtsstreit im Eil- und im Hauptsacheverfahren an das Landgericht Göttingen verwiesen. Der Vertrag aus dem Jahr 2021 sei dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Aus dem öffentlichen Interesse, zur Förderung von Forschung und Lehre einen gemeinsamen Bibliothekskatalog zu erstellen und darin auf vertraglicher Grundlage auch Kataloge Privater aufzunehmen, folge nicht, dass es sich um ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis handele. Anders als bei sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die Dritten prinzipiell unbeschränkt zur Verfügung stünden und bei denen nur bei Ausschöpfung der Ressourcen eine Auswahlentscheidung zu treffen sei, diene der GBV in erster Linie den im Bibliotheksverbund zusammengeschlossenen Bibliotheken selbst. Eine Öffnung für Dritte sei in das Ermessen der Verbundzentrale gestellt und stehe unter dem Vorbehalt des Vorrangs der Erfüllung der Pflichtaufgaben in Bezug auf die wissenschaftlichen Bibliotheken in staatlicher Trägerschaft. Etwaige Verpflichtungen, bei der Auswahl der Vertragspartner die Grundrechte, darunter insbesondere den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, bestünden unabhängig vom Rechtsweg.

Die dagegen gerichteten Beschwerden hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschlüssen vom heutigen Tage zurückgewiesen und sich in vollem Umfang der Begründung des Verwaltungsgerichts angeschlossen. Da die Stiftung nicht dem Nutzerkreis angehöre, dem der GBV nach seiner Zweckbestimmung dienen solle, könne sie sich nicht darauf berufen, dass die Entscheidung über den Zugang nach Maßgabe des öffentlichen Rechts erfolge.

Die Beschlüsse über die Verweisung sind unanfechtbar. Die Sachentscheidung im Eil- und im Hauptsacheverfahren wird das Landgericht Göttingen treffen.

Der Beschluss vom 15. Januar 2026 im Hauptsacheverfahren (Az.: 1 OB 7/26) wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.


Artikel-Informationen

erstellt am:
15.01.2026

Ansprechpartner/in:
RiOVG Harald Kramer

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-127
Fax: 05141/5937-32300

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