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Schwarzwildbestand in einem Teil des Voslapper Grodens ist vorerst nicht zu eliminieren - Beschwerde der Stadt Wilhelmshaven gegen Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat keinen Erfolg

Mit Beschluss vom 14. Januar 2020 (10 ME 230/19) hat der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die Beschwerde der Stadt Wilhelmshaven gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 29. Oktober 2019 (7 B 2533/19) zurückgewiesen, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung der Klage der Jagdpächterin gegen die Anordnung, den Wildschweinbestand in ihrem Jagdbezirk auf Null zu reduzieren, wiederhergestellt hat.

Die Klägerin ist die Pächterin eines von zwei im Naturschutzgebiet Voslapper Groden-Süd gelegenen Jagdrevieren. Die Stadt Wilhelmshaven ordnete ihr gegenüber an, den seit dem Jahr 2016 in dem Gebiet vorhandenen Schwarzwildbestand in ihrem Jagdbezirk auf Null zu reduzieren, um eine weitere Schädigung des Naturschutzgebietes zu verhindern. Auf die dagegen durch die Jagdpächterin erhobene Klage und ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung ihrer Klage mit der Begründung wiederhergestellt, die Anordnung der Eliminierung des Schwarzwildbestandes in ihrem Revier verlange ihr Unmögliches ab. Dies folge bereits daraus, dass sich an ihr Revier ein weiterer Jagdbezirk anschließe, in den das Wild ungehindert wechseln könne.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Stadt Wilhelmshaven hat keinen Erfolg. Zwar erlaube § 27 Abs. 1 BJagdG entgegen der Auffassung der Jagdpächterin unter besonderen Umständen als „ultima ratio“ die Anordnung eines Totalabschusses eines Wildbestandes in einem bestimmten räumlichen Gebiet und zwar im Grundsatz auch dann, wenn dies – wie vorliegend – der Verhinderung der erheblichen Schädigung eines Naturschutzgebietes diene. Gleichwohl habe das Vorbringen der Stadt im Beschwerdeverfahren die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel ziehen können. Vielmehr sei auch für den Senat nicht nachvollziehbar, wie von der Jagdpächterin eine Bestandseliminierung nur in ihrem Revier erreicht werden könne, wenn die Bejagung nicht in einer zwischen den beiden Pächtern der im Naturschutzgebiet gelegenen Reviere abgestimmten Art und Weise erfolgen solle und zudem in dem Nachbarrevier eine Bestandseliminierung nicht vorgenommen werde. Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.

§ 27 Abs. 1 BJagdG lautet:

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.










Artikel-Informationen

erstellt am:
15.01.2020

Ansprechpartner/in:
RiOVG Heiko Leitsch

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-154
Fax: 05141/5937-32300

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