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Seniorenwohn- und -pflegeresidenz in Sittensen kann gebaut werden

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 der Beschwerde der Bauherrin gegen die - auf Antrag von Nachbarn durch das Verwaltungsgericht Stade ausgesprochene - Außervollzugsetzung der Baugenehmigung stattgegeben (Az.: 1 ME 103/22). Damit kann die Seniorenwohn- und -pflegeresidenz in Sittensen gebaut werden.

Der Landkreis Rotenburg (Wümme) hatte mit der angefochtenen Baugenehmigung die Errichtung einer Seniorenwohn- und -pflegeresidenz mit ca. 75 Plätzen in Sittensen genehmigt. Zuvor hatte die Gemeinde Sittensen mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 54 „Scheeßeler Str. 2“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Das Plangebiet umfasst neben dem Vorhabengrundstück auch ein Nachbargrundstück. Dessen Eigentümer machen gegen die Baugenehmigung insbesondere geltend, dass sich ihre Erschließungssituation deutlich verschlechtere und das Bauvorhaben ihr Grundstück unzumutbar beeinträchtige. Eine direkte Zu- und Abfahrt von ihrem Grundstück zur Scheeßeler Straße sei wegen der unzureichenden Sichtbeziehungen und des hohen Verkehrsaufkommens nicht möglich, wie auch die zuständige Landesbehörde (Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr) bestätigt habe. Deshalb seien der Bebauungsplan und die Baugenehmigung rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht Stade ist dieser Argumentation gefolgt und hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Eigentümer des Nachbargrundstücks mit Beschluss vom 30. August 2022 (Az.: 2 B 696/22) stattgegeben.

Der 1. Senat hat diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert. Der Bebauungsplan und die Baugenehmigung seien nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan verbiete für das Nachbargrundstück zwar nicht die direkte Zufahrt zur Scheeßeler Straße. Daraus lasse sich jedoch nicht positiv das Versprechen einer direkten Zu- und Abfahrtsmöglichkeit ableiten. Vielmehr habe der Plan die Erschließung des Grundstücks der Nachbarn nicht verändern wollen. Die von den Nachbarn behauptete Zufahrtsmöglichkeit über das Baugrundstück selbst sei im Zeitpunkt der Planung rechtlich nicht gesichert und in der Örtlichkeit nicht erkennbar gewesen. Die Einwände der Nachbarn hinsichtlich Besonnung und Belichtung ihrer rückwärtigen Fassade seien bereits im Rahmen der Bauleitplanung zutreffend als zumutbar beurteilt worden. Die genehmigten Stellplätze, die teilweise auf einem benachbarten Grundstück anzulegen seien, seien weder im Hinblick auf ihre Zahl noch bezüglich ihrer rechtlichen Sicherung zu beanstanden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Über den gegen den Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag der Nachbarn verhandelt der Senat am 9. Februar 2023 um 14:00 Uhr in Saal 1 (Az.: 1 KN 5/21). Der Antrag hindert die Möglichkeit der Bauherrin, den Bau fortzusetzen, nicht.


Artikel-Informationen

erstellt am:
14.12.2022
zuletzt aktualisiert am:
15.12.2022

Ansprechpartner/in:
Ri'inOVG Dr. Gunhild Becker

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-216
Fax: 05141/5937-32300

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