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Teileinziehung des Neumarkts in Osnabrück vorläufig gestoppt

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Beschlüssen vom 24. Januar 2018 (Az. 7 ME 110/17 und 7 ME 111/17) auf die Beschwerden zweier Antragsteller die vorangegangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 21. November 2017 (Az. 6 B 108/17 und 6 B 112/17) geändert und die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die Teileinziehung des Neumarkts in Osnabrück wiederhergestellt. Dies bedeutet, dass die Teileinziehung des Neumarkts bis zum Abschluss der Klageverfahren nicht vollzogen werden darf.

In seiner Sitzung am 30. Mai 2017 hat der Rat der Stadt Osnabrück beschlossen, den Neumarkt zwischen Neuer Graben und Kollegienwall sowie einen Teilbereich Neuer Graben zwischen Lyrastraße und Neumarkt teileinzuziehen. In diesem Bereich hat er die Nutzung auf den öffentlichen Personennahverkehr ohne Taxen und Mietwagen, den Lieferverkehr in der Zeit von 6:00 Uhr bis 10:30 Uhr sowie den Fußgänger- und Fahrradverkehr beschränkt. Ende September 2017 hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Osnabrück die sofortige Vollziehung der beschlossenen Teileinziehung des Neumarkts angeordnet; der Rat der Stadt Osnabrück hat dies Anfang November 2017 bestätigt.

Die Antragsteller, ein Eigentümer mehrerer am Wallring in Osnabrück gelegener bebauter Grundstücke und ein Mieter eines am Wallring befindlichen Gebäudes, haben Klage gegen die Teileinziehung erhoben. Sie haben zudem Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie haben ihre Anträge im Wesentlichen damit begründet, dass sich infolge der Teileinziehung ein erheblicher Teil des bislang über den Neumarkt geführten Verkehrs auf den Wallring verlagern und zu einer Erhöhung der dort bereits jetzt bestehenden gesundheitsschädlichen Lärm- und Abgasbelastung führen werde. Insoweit seien sie in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschlüssen vom 21. November 2017 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anträge bereits unzulässig seien, weil die Antragsteller nicht antragsbefugt seien. Insbesondere führe die geltend gemachte Verlagerung von Verkehrsströmen vom Neumarkt auf den Wallring nicht zu einer Rechtsverletzung.

Diese Beschlüsse hat der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nunmehr geändert und den Anträgen der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Anträge zulässig, insbesondere seien die Antragsteller antragsbefugt. Die durch die angegriffene Teileinziehung des Neumarkts ausgelöste Verkehrsverlagerung auf den Wallring und die damit verbundene zusätzliche Immissionsbelastung könne die Gesundheit der Antragsteller schädigen (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz) bzw. ihr (Grund-)Eigentum schwer und unerträglich treffen (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz). Diese Möglichkeit der Rechtsverletzung reiche zur Bejahung der Antragsbefugnis aus. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes seien auch in der Sache begründet. Da die Erfolgsaussichten der von den Antragstellern angestrengten Klagen gegen die Teileinziehung derzeit als offen zu beurteilen seien, sei eine Folgenabwägung anzustellen. Diese habe ein Überwiegen des Interesses der Antragsteller an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung der Teileinziehung zum Ergebnis. Denn angesichts der Jahrzehnten bestehenden Verkehrsführung über den Neumarkt sei nicht erkennbar, welches besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Teileinziehung bestehen sollte.

Die Beschlüsse des Senats sind unanfechtbar.




Artikel-Informationen

erstellt am:
25.01.2018

Ansprechpartner/in:
Ri'in OVG Michaela Obelode

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-201
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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