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Teilweise rechtswidrige Verweigerung der Vorlage von Akten über einen Gewerkschaftssekretär der IG Metall im Bezirk Celle-Lüneburg durch den Niedersächsischen Verfassungsschutz

Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ‑ der Fachsenat für Geheimschutzsachen ‑ hat mit Beschluss vom 6. Januar 2016 (Az. 14 PS 5/15) entschieden, dass die Weigerung des Niedersächsischen Verfassungsschutzes, dem Verwaltungsgericht Lüneburg die Akten über einen Gewerkschaftssekretär der IG Metall im Bezirk Celle-Lüneburg vollständig vorzulegen, teilweise rechtswidrig ist.

Der Gewerkschaftssekretär hatte den Verfassungsschutz aufgefordert, Auskunft über die zu seiner Person gesammelten und gespeicherten Daten zu erteilen. Dem kam der Verfassungsschutz nur teilweise nach. Im Übrigen lehnte er die Auskunftserteilung ab und wies lediglich darauf hin, dass Erkenntnisse vorlägen, über die aus den in § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes genannten Gründen keine Auskunft erteilt werden könne. Hiergegen hat der Gewerkschaftssekretär vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben. Um die Rechtmäßigkeit der Auskunftsverweigerung durch den Verfassungsschutz überprüfen und so den grundgesetzlich geforderten effektiven Rechtsschutz gewähren zu können, hat das Verwaltungsgericht den Verfassungsschutz aufgefordert, auch die zurückgehaltenen Aktenteile vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Verfassungsschutz nicht nachgekommen. Die Verweigerung der Vorlage der für geheimhaltungsbedürftig erachteten Aktenteile ist durch eine "Sperrerklärung" des Niedersächsischen Innenministeriums bestätigt worden.

Auf den Antrag des Gewerkschaftssekretärs hat das Verwaltungsgericht hierauf das Verfahren dem Fachsenat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einem sog. in-camera-Verfahren vorgelegt. In diesem Verfahren wird die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Behörde, für geheimhaltungsbedürftig erachtete Akten einem Gericht vorzulegen, überprüft. Hierzu erhält allein der Fachsenat Einsicht in die geheim gehaltenen Akten. Er sieht diese durch und beurteilt anhand der Erklärungen der Behörde, ob diese den Geheimhaltungsbedarf zu Recht angenommen und unter Ausübung ihres Ermessens auch die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen an effektivem Rechtsschutz und umfassender Aufklärung des Sachverhalts angemessen abgewogen hat.

Im vorliegenden Fall hat der Fachsenat die Weigerung des Verfassungsschutzes, die vom Verwaltungsgericht angeforderten Aktenteile vollständig vorzulegen, für teilweise rechtswidrig erachtet. Hinsichtlich einzelner, weniger Aktenteile vermochte der Fachsenat die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe nicht festzustellen. Über den im Hauptsacheverfahren von dem Gewerkschaftssekretär erhobenen Einwand, die Erhebung und Speicherung von Daten zu seiner Person durch den Verfassungsschutz sei rechtswidrig, hatte der Fachsenat im Zwischenverfahren nicht zu entscheiden. Dies obliegt dem Verwaltungsgericht Lüneburg im weiteren Verfahren.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht statthaft.

Artikel-Informationen

erstellt am:
08.01.2016

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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