Artikel-Informationen
erstellt am:
18.05.2012
Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208
Der Kläger war mit seinem Glühwein- und Feuerzangenbowlestand 2009 nicht zum Weihnachtsmarkt der Landeshauptstadt Hannover zugelassen worden. Er hatte auf Feststellung geklagt, dass seine Ablehnung rechtswidrig gewesen sei. Die Beklagte habe bereits im Rahmen des vorrangigen Attraktivitätskriteriums ihm den Vorzug geben müssen. Das von ihr damit zu Unrecht angewandte Hilfskriterium "bekannt und bewährt" nehme Neubewerbern eine realistische Zulassungschance.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die von ihm wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung hat der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 16. Mai 2012 - 7 LB 52/11 - die verwaltungsgerichtliche Entscheidung geändert und der Klage stattgegeben. Die - auch seither nicht entscheidend veränderten - Vergaberichtlinien der Landeshauptstadt für den Weihnachtsmarkt sehen für Getränke- und Imbissstände keine ausreichende Differenzierung bei der Attraktivitätsbewertung vor, so dass dadurch unnötig häufig nach dem eigentlich nachrangigen Grundsatz "bekannt und bewährt" entschieden wird. Das ist auch in Anbetracht des der Beklagten zustehenden Auswahlermessens nicht sachgerecht, weil dadurch die Zulassungschancen von Neubewerbern wie dem Kläger, der auch auf den späteren Weihnachtsmärkten nicht zum Zuge gekommen ist, übermäßig vermindert wird. Es liegt im sachgerecht auszuübenden Ermessen der Beklagten, auf welche Weise sie dieses Defizit ihrer Vergaberichtlinien behebt.
Eine Revision gegen sein Urteil hat der Senat nicht zugelassen.
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