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Verkaufsoffener Sonntag: Oberverwaltungsgericht gibt Ladenöffnungen in Georgsmarienhütte, Lingen und Meppen am 7. Mai 2017 frei

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in drei Beschwerdeverfahren mit Beschlüssen vom 5. Mai 2017 entschieden, dass die erteilten Ausnahmegenehmigungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) für die Ladenöffnungen am kommenden Sonntag in Georgsmarienhütte, Lingen und Meppen vollzogen werden dürfen. Damit hat es Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Osnabrück geändert, in denen das Verwaltungsgericht in dortigen Eilverfahren zugunsten der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) entschieden hatte. Das Verwaltungsgericht hatte zur Begründung seiner Entscheidungen ausgeführt, die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen in Niedersachsen sei unzulässig, weil die maßgebliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 NLöffVZG verfassungswidrig sei.

Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es ist der Auffassung, dass die Ermächtigungsnorm des § 5 Abs. 1 Satz 1 NLöffVZG den verfassungsrechtlichen Vorgaben noch entspricht, wie sie grundlegend in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 dargelegt worden sind. Die Vorschrift kann verfassungskonform ausgelegt werden. Voraussetzung für die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ist, dass der Verkauf nicht im Vordergrund steht, sondern die Ladenöffnung im Zusammenhang mit einer Veranstaltung erfolgt, die ihrerseits prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages entfaltet. Das Oberverwaltungsgericht sieht diese Voraussetzung in Bezug auf das in Georgsmarienhütte geplante Cityfest, die Lingener Frühjahrskirmes und die Meppener Maitage für gegeben an.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
05.05.2017

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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