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Verordnung über Landschaftsschutzgebiet 25 II „Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens im Bereich Bensersiel, Samtgemeinde Esens, Landkreis Wittmund“ rechtmäßig

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 21. Mai 2019 (Az. 4 KN 141/17) die Rechtmäßigkeit der Verordnung des Landkreises Wittmund über das Landschaftsschutzgebiet 25 II „Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens im Bereich Bensersiel, Samtgemeinde Esens, Landkreis Wittmund“ vom 13. Oktober 2016 bestätigt.

Mit dieser Verordnung hat der Landkreis ein ca. 43 ha großes Gebiet unmittelbar westlich und südlich der Ortschaft Bensersiel unter Landschaftsschutz gestellt. In diesem Gebiet befindet sich die kommunale Entlastungsstraße Bensersiel. Diese war aufgrund des Bebauungsplan Nr. 67 der Stadt Esens errichtet worden, den das Bundesverwaltungsgericht jedoch durch Urteil vom 27. März 2014 (Az. 4 CN 3.13) für unwirksam erklärt hat, weil er gegen das in einem faktischen - also noch nicht nach dem Bundesnaturschutzgesetz geschützten - Vogelschutzgebiet geltende Beeinträchtigungs- und Störungsverbot nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie verstoßen hatte.

Das Landschaftsschutzgebiet 25 II schließt räumlich an das bereits 2010 geschaffene ca. 2.500 ha große Landschaftsschutzgebiet 25 „Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens im Bereich des Landkreises Wittmund“ an.

Am 18. April 2018 hat der Rat der Stadt Esens den Bebauungsplan Nr. 89 zwecks Legalisierung der Ortsumgehung beschlossen; dieser wurde im Dezember 2018 bekanntgemacht.

Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Grundstücke im Schutzgebiet. Er hält die Landschaftsschutzgebietsverordnung LSG 25 II insbesondere deshalb für rechtswidrig, weil das Schutzgebiet wegen des Baus der Umgehungsstraße nicht mehr ausreichend schutzwürdig sei und die Unterschutzstellung vor allem den Zweck verfolge, das faktische Vogelschutzgebiet zu einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu machen, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Legalisierung der kommunalen Entlastungsstraße Bensersiel zu schaffen.

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt. Die Umgehungsstraße habe den ornithologischen Wert des Schutzgebiets zwar gemindert. Dennoch weise das Gebiet weiterhin ein ausreichendes Entwicklungs- und Wiederherstellungspotential auf, um seine Unterschutzstellung nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu rechtfertigen. Auch der Bebauungsplan Nr. 89, mit dem die Umgehungsstraße legalisiert werden solle, stehe der Unterschutzstellung nicht entgegen. Über die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans sei im Verfahren über die Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht zu entscheiden. Selbst wenn der Bebauungsplan Nr. 89 rechtmäßig und damit wirksam sein sollte, könne er nicht zur Rechtswidrigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung führen. Denn die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung sei der Zulassung der Straße rechtlich vorgelagert. Die Legalisierung der Straße durch den Bebauungsplan setze ihrerseits voraus, dass das streitige Gebiet nach nationalem Recht unter Schutz gestellt und damit ein Natura 2000-Gebiet geworden sei.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.


Artikel-Informationen

erstellt am:
21.05.2019

Ansprechpartner/in:
Ri'in OVG Michaela Obelode

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-201
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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