Verschärfung der Disziplinarmaßnahme gegen einen niedersächsischen Polizeivollzugsbeamten im Berufungsverfahren
Der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 10. März 2026 (Az.: 3 LD 2/25) in einem von der Polizeidirektion Osnabrück gegen einen niedersächsischen Polizeivollzugsbeamten geführten Berufungsverfahren die mit der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 31. Januar 2025 (Az.: 9 A 3/23) ausgesprochene Disziplinarmaßnahme verschärft.
Dem Polizeivollzugsbeamten, ein heute 53-jähriger Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11), wird von der Polizeidirektion Osnabrück zum einen vorgeworfen, Bild-, Text- und Videodateien mit unter anderem rassistischen, Flüchtlinge bzw. Menschen mit Migrationshintergrund herabwürdigenden sowie das nationalsozialistische Unrechtsregime verherrlichenden oder verharmlosenden Inhalts in Chats innerhalb und außerhalb der Polizei mittels eines Messenger-Dienstes versendet sowie zahlreiche solche Dateien empfangen zu haben, ohne hierauf adäquat zu reagieren. Damit habe er schuldhaft gegen seine Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten verstoßen. Zum anderen wird dem Beamten der Vorwurf gemacht, durch den außerdienstlichen Besitz einer Schreckschusspistole ohne Erlaubnis gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen zu haben.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat den beklagten Beamten, mit seinem Urteil vom 31. Januar 2025 in das Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) zurückgestuft. Diese Entscheidung hat die Polizeidirektion im Berufungsverfahren mit dem Ziel angegriffen, seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erreichen.
Der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat das erstinstanzliche Urteil mit seiner Entscheidung vom 10. März 2026 verschärft, die Entfernung des Polizeivollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis hingegen nicht ausgesprochen.
Der Beamte habe durch den Versand von 28 Dateien rassistischen, Menschen ausländischer Herkunft herabwürdigenden sowie das NS-Unrechtsregime und seine Verbrechen verherrlichenden oder verharmlosenden Inhalts in Chats sowie durch den Empfang von 78 solcher Dateien, ohne hierauf adäquat reagiert zu haben, schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen, durch sein gesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten. Durch den über mehrere Jahre hinweg stattgefundenen Versand und Empfang der entsprechenden Dateien habe er den objektiven Anschein einer verfassungsfeindlichen Gesinnung erweckt. Dies stelle ein schweres Dienstvergehen dar. Denn von jedem Beamten sei zu verlangen, dass er für den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung einstehe, insoweit Partei ergreife und für sie eintrete. Der Senat hat allerdings nicht festzustellen vermocht, dass das Verhalten des Beamten auch Ausdruck einer entsprechenden verfassungsfeindlichen Gesinnung gewesen wäre und er daher zugleich gegen seine Pflicht verstoßen hätte, sich zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen.
Darüber hinaus habe der Polizeivollzugsbeamte schuldhaft gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten, die Strafgesetze zu beachten und sich außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten verstoßen, weil er eine Schreckschusspistole ohne waffenrechtliche Erlaubnis besessen habe.
Aufgrund dieses einheitlich zu bewertenden Dienstvergehens hat der Senat nicht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt, sondern auf die der Zurückstufung, weil mangels festgestellter verfassungsfeindlicher Gesinnung noch ein Restvertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit darin bestehe, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen werde. Aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der zentralen Bedeutung der Verfassungstreuepflicht, aber auch angesichts der Verwahrung der Schreckschusspistole im Tresor des Polizeivollzugsbeamten, sei eine Zurückstufung um zwei Besoldungsgruppen in das Eingangsamt (von A 11 auf A 9) erforderlich, aber auch ausreichend.
Die Entscheidung ist mit ihrer Verkündung rechtskräftig geworden.
Der Senat hatte bereits in Parallelverfahren, welche ehemalige Kollegen des hier beklagten Polizeivollzugsbeamten betrafen, mit Urteilen vom 24. April 2025 (Az.: 3 LD 14/23 und 3 LD 12/23) die vorangegangenen erstinstanzlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Osnabrück jeweils verschärft, dort aber ebenfalls die von der Polizeidirektion Osnabrück erstrebte Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme nicht ausgesprochen (vgl. die Pressemitteilung vom 25. April 2025).
Das Urteil vom 10. März 2026 wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (
www.rechtsprechung.niedersachsen.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.