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Wahlen der Leuphana Universität Lüneburg im November 2017 zum Senat und zum Fakultätsrat Bildung teilweise ungültig

Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 entschieden, dass die im Jahr 2017 erfolgten Wahlen zum Senat und zum Fakultätsrat Bildung der Leuphana Universität Lüneburg hinsichtlich der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ungültig waren (Az.: 2 LA 7/20).

Die Klägerin, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin der Universität, hatte die genannten Wahlen vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg mit der Begründung angefochten, dass hinsichtlich der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insoweit Wahlfehler vorlägen. Dem ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. November 2019 gefolgt (Az.: 6 A 84/18).

Der dagegen von der Universität gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch der 2. Senat davon ausgegangen, dass die Universität zu Unrecht zwei Kandidierende von den Wahlvorschlägen der Klägerin gestrichen hat. Die Namen der in den Wahlvorschlägen gelisteten Kandidierenden stimmten zwar in der Schreibweise nicht in Gänze mit den in den Wählerverzeichnissen geführten Namen überein. Dies sei aber unschädlich, da diese jedenfalls eindeutig identifizierbar gewesen seien. Zudem hat der 2. Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass der Dekan der Fakultät durch eine vor der Wahl an die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichteten E-Mail unter seiner dienstlichen E-Mail-Adresse und unter Nennung seiner Dienststellung eine für die Adressaten erkennbare Wahlempfehlung zulasten der Klägerin ausgesprochen habe. Dies sei als unzulässige Wahlbeeinflussung einzustufen.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.


Artikel-Informationen

erstellt am:
16.12.2020

Ansprechpartner/in:
Ri'inOVG Dr. Gunhild Becker

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-216
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