Artikel-Informationen
erstellt am:
26.02.2015
Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300
Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 19. Februar 2015 (Az. 8 LA 102/14) die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der ärztlichen Approbation nach dem sexuellen Missbrauch einer Patientin bestätigt.
Der Kläger war als Anästhesist tätig. Im Rahmen einer operativen Behandlung griff er in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht einer narkotisierten Patientin ein. Wegen dieser Tat wurde er von den Strafgerichten wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer ihm zur Behandlung anvertrauten Person zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) widerrief daraufhin die ärztliche Approbation des Klägers. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Urteil vom 8. Juli 2014 ab.
Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der 8. Senat nun mit Beschluss vom 19. Februar 2015 ab. Danach ist der Kläger aufgrund der von ihm begangenen Tat zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig. Er hat unter Missbrauch seiner Stellung als Arzt sowie der besonderen Fürsorgepflichten für das Wohlergehen der durch die Narkose hilflosen Patientin und damit unmittelbar im Rahmen der von ihm durchgeführten Behandlung erheblich in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Patientin eingegriffen. Ein solches Verhalten verletzt gravierend die elementare ärztliche Berufspflicht, eine medizinische Behandlung unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patienten vorzunehmen. Das Fehlverhalten des Klägers ist mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren. Es ist geeignet, das für das Arzt-Patienten-Verhältnis konstitutive und damit auch für das hochrangige Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung unerlässliche Vertrauen der Patienten in die Integrität der Ärzte zu zerstören.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
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26.02.2015
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