Artikel-Informationen
erstellt am:
12.05.2015
Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300
Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 11. Mai 2015 (Az. 8 LC 123/14) die Berufung eines Arztes zurückgewiesen, mit der dieser sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt wendet.
Der Kläger war langjährig als niedergelassener Arzt tätig. Er verordnete einem Patienten innerhalb von fünf Tagen 900 Tabletten eines unter das Betäubungsmittelrecht fallenden Medikaments mit dem Wirkstoff Flunitrazepam. Dieser Patient wurde vom Kläger seit langem ärztlich behandelt. Er war langjährig von verschiedenen Betäubungsmitteln abhängig, u.a. von Kokain und Heroin. Daneben bestand eine Abhängigkeit von dem o.a. Medikament. Ein vorheriger stationärer Entzugsversuch blieb ohne Erfolg. Der Patient konsumierte das verschriebene Medikament als sog. Beigebrauch zu Heroin. Dabei fiel er in eine stundenlange Ohnmacht. Das gegen den Kläger geführte Strafverfahren wurde eingestellt.
Der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) widerrief daraufhin die ärztliche Approbation des Klägers, weil dieser sich als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes erwiesen habe. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 27. August 2014 abgewiesen
Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Nach dem Urteil vom 11. Mai 2015 ist der Widerruf der Approbation als Arzt rechtmäßig. Aufgrund seines Fehlverhaltens ist der Kläger unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Durch die Verschreibung brachte er seinen Patienten in die Gefahr ernsthafter Gesundheitsschäden. Er verschrieb einen derart großen Medikamentenvorrat, um dem Patienten einen über mehrere Monate dauernden eigenverantwortlichen Entzugsversuch im Ausland zu ermöglichen, ohne dass die erforderliche ärztliche Überwachung des Entzugs gewährleistet war. Außerdem bestand aufgrund des gleichzeitigen Konsums von Heroin die naheliegende Gefahr, dass es durch Wirkungsverstärkungen zu lebensbedrohlichen Zuständen kommt. Nach der ihm bekannten „Drogengeschichte“ seines Patienten hätte sich der Arzt vergewissern müssen, dass ein Beigebrauch von Drogen nicht vorlag. Daneben beachtete er wesentliche Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts nicht.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.
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erstellt am:
12.05.2015
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VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
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