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Windparkplanung der Region Hannover unwirksam

Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 5. März 2019 (Az. 12 KN 202/17 u. a.) die Regelungen des Regionalen Raumordnungsprogramms der Region Hannover, die eine Konzentrationsplanung für die Nutzung der Windenergie („Windparks“) vorsehen, für unwirksam erklärt. Die Entscheidung ist auf Normenkontrollanträge von vier verschiedenen Antragstellern ergangen. Der Senat hat seine Entscheidung mit Planungsfehlern begründet, die der Region unterlaufen sind.

Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hat der Planungsträger zwischen Bereichen, in denen wegen bestehender rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse eine Windenergienutzung ausgeschlossen ist (sog. „harte“ Tabuflächen), und weiteren Bereichen zu differenzieren, die vom Planungsträger nach sachgerechter Abwägung anhand einheitlicher Kriterien vorab zusätzlich ausgeschieden werden (sog. „weiche“ Tabuflächen). Diese Differenzierung hat die Region hinsichtlich ihrer „Siedlungsbereiche“ sowie des jeweils darum gelegten pauschalen Schutzabstands zu Windparks zu Unrecht unterlassen.

Darüber hinaus hat sie die von ihr als „weich“ eingestuften Abstände zum „Siedlungsbereich“ (800 m) sowie zu „Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich“ (600 m) fehlerhaft bestimmt. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, Siedlungsbereiche stärker als Einzelhäuser und Splittersiedlungen vor Windparks zu schützen. Dies gilt jedoch nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall durch die Region - zum „Siedlungsbereich“ auch „faktische Gewerbegebiete im Innenbereich sowie Sonderbauflächen mit Gewerbecharakter“ gezählt werden. Denn nach dem technischen Regelwerk der TA Lärm sind Gewerbegebiete deutlich schwächer als Wohnnutzungen im Außenbereich vor Lärm geschützt. Dieses Verhältnis darf ein Planungsträger wie die Region auch im Rahmen der Abwägung nicht umkehren. Unter dem gleichen Mangel leidet die Wahl eines Schutzabstandes von 800 m für die „Vorranggebiete industrielle Anlagen und Gewerbe“.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.03.2019

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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