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Termine im Dezember 2019

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wird – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – im Dezember 2019 die folgenden Verfahren öffentlich verhandeln, die aus der Sicht des Gerichts für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten:

4.12. 2019, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 1

Bürgerbegehren „Rettet den oberen Kurpark“ in Braunlage

10 LC 154/18; Vorinstanz: VG Braunschweig - A 868/17 -

A., B., C. (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Herbst u.a.) ./. Hauptausschuss der Stadt Braunlage (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Prof. Dr. Versteyl u.a.)

10 LC 43/19; Vorinstanz: VG Braunschweig - 1 A 223/18 -

A., B., C. (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Herbst u.a.) ./. Stadt Braunlage und Veraltungsausschuss der Stadt Braunlage (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Prof. Dr. Versteyl u.a.)

In dem Verfahren 10 LC 154/18 begehren die drei Kläger die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Die Braunlage Tourismus GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Braunlage ist, bereitete im Jahr 2017 einen Verkauf von Grundstücken des oberen Kurparks der Stadt Braunlage an private Investoren vor. Die Kläger vertreten das hiergegen gerichtete Bürgerbegehren „Rettet den oberen Kurpark“, welches der Verwaltungsausschuss der Stadt Braunlage als unzulässig zurückwies. Zur Begründung führte der Verwaltungsausschuss an, dass Eigentümerin der Grundstücke nicht die Stadt Braunlage, sondern die Braunlage Tourismus GmbH sei und die Stadt damit für den Verkauf der Grundstücke nicht zuständig sei. Die Kläger zeigten in der Folgezeit der Stadt Braunlage weitere Bürgerbegehren betreffend den Verkauf von Grundstücken des oberen Kurparks an, zuletzt am 27. September 2017.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Verpflichtung des Verwaltungsausschusses der Stadt Braunlage, festzustellen, dass das am 27. September 2017 angezeigte Bürgerbegehren die insoweit zu stellenden Anforderungen erfüllt. Sie sind der Auffassung, dass der Verkauf der Grundstücke des oberen Kurparks zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein könne, weil der Rat bzw. der Verwaltungsausschuss über diese Frage einen Beschluss fassen könnte, an den die in die Gesellschafterversammlung der Braunlage Tourismus GmbH entsendeten Vertreter der Stadt gebunden wären.

Das Verwaltungsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung der Klage stattgegeben. Der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens stehe nicht entgegen, dass die Braunlage Tourismus GmbH Eigentümerin der Grundstücke sei, weil die Stadt Braunlage sämtliche Anteile an der Gesellschaft halte. Mit dem Berufungsverfahren möchte der Beklagte die Frage klären lassen, ob mit einem Bürgerbegehren Einfluss auf eine Entscheidung einer kommunalen Eigengesellschaft genommen werden kann.

In dem Verfahren 10 LC 43/19 streiten die Beteiligten um die Zulässigkeit der für das Bürgerbegehren eingereichten Unterschriftenlisten. Die mit den Klägern im Verfahren 10 LC 154/18 identischen Kläger reichten im März 2018 für das am 27. September 2017 angezeigte Bürgerbegehren die von ihnen gesammelten Unterschriften bei der Stadt Braunlage ein und beantragten die Durchführung eines Bürgerentscheids. Im Mai 2018 beschloss der Verwaltungsausschuss der Stadt Braunlage, dass das eingereichte Bürgerbegehren als unzulässig zurückzuweisen sei, weil die Begründung des Bürgerbegehrens und die Vertreter nicht auf allen Unterschriftenseiten vorhanden seien, sondern lediglich auf der Seite 1, die mit den Folgeblättern nicht fest verbunden sei. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Unterschriftenlisten den formalen Voraussetzungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes genügten. Im Berufungsverfahren verteidigen die Beklagten die Zurückweisung des Bürgerbegehrens als unzulässig und begehren, die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

Ansprechpartner für diese Verfahren ist Frau Dr. Becker.


10.12. 2019, 9:30 Uhr, Sitzungssaal 1

„Dschungelcamp“: Berufungsverhandlung über die gegen eine Lehrerin erhobene Disziplinarklage

3 LD 3/19; Vorinstanz: VG Lüneburg - 10 A 6/17 -

Niedersächsische Landesschulbehörde ./. A. (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Lübke u.a.)

Die beklagte Lehrerin, eine Studienrätin, begleitete im Januar 2016 ihre Tochter nach Australien. Die Tochter der Lehrerin nahm dort im Januar 2016 an der Fernsehshow „Ich bin ein Star - Holt mich hier 'raus!" (sog. Dschungelcamp) des Fernsehsenders RTL teil. Die klagende Niedersächsische Landesschulbehörde hatte zuvor einen Antrag der Lehrerin, ihr für die Zeit vom 11. Januar 2016 bis zum 27. Januar 2016 Sonderurlaub zu gewähren, um ihre Tochter nach Australien begleiten zu können, abgelehnt. Die Lehrerin hatte nach den damaligen Weihnachtsferien am 7. Januar 2016 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 7. bis zum 29. Januar 2016 eingereicht. Nachdem der Landesschulbehörde eine im Fernsehsender RTL ausgestrahlte gemeinsame Videobotschaft der Lehrerin und ihrer Tochter aus Australien bekannt geworden war, leitete sie ein Disziplinarverfahren gegen die Lehrerin ein. Mit zwei Verfügungen vom 10. Januar 2017 enthob die Landesschulbehörde die Lehrerin vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung der Hälfte ihrer Dienstbezüge an.

Gegen diese Verfügungen suchte die Lehrerin vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Das Verwaltungsgericht Lüneburg gab dem Eilantrag der Lehrerin gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils ihrer Dienstbezüge mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 (10 B 2/17) statt. Dagegen legte die Landesschulbehörde Beschwerde ein. Der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts gelangte im Beschwerdeverfahren zu einer anderen Bewertung als das Verwaltungsgericht und gab deshalb mit Beschluss vom 9. Februar 2018 (3 ZD 10/17) der Beschwerde der Landesschulbehörde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 statt. Anders als das Verwaltungsgericht gelangte der 3. Senat zu der Auffassung, dass nach dem seinerzeitigen Sachstand in dem gegen die Lehrerin geführten Disziplinarklageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit deren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werde.

Parallel zu dem Disziplinarverfahren wurde gegen die Lehrerin ein Strafverfahren geführt. In dem Strafverfahren verurteilte das Amtsgericht Soltau die Lehrerin mit Urteil vom 30. März 2017 wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu jeweils 70 Euro. Gegen dieses Strafurteil legte die Lehrerin Berufung ein. Das Landgericht Lüneburg änderte durch Urteil vom 6. März 2018 unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts Soltau vom 30. März 2017 im Rechtsfolgenausspruch dahin, dass die Lehrerin wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt wurde. Dagegen legte die Lehrerin Revision ein, die das Oberlandesgericht Celle als unbegründet verwarf.

Mit seinem am 26. April 2019 zugestellten Urteil (10 A 6/17) hat das Verwaltungsgericht auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2019 der auf die Entfernung der Lehrerin aus dem Beamtenverhältnis gerichteten Disziplinarklage der Landesschuldbehörde stattgegeben und entschieden, die Lehrerin sei eines Dienstvergehens schuldig und werde aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Die Lehrerin hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Mai 2019 Berufung eingelegt, über die der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts am 10. Dezember 2019 mündlich verhandelt.

Hinweis:

Wegen des sich abzeichnenden Medieninteresses an der Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Anzahl der Sitzplätze im Sitzungssaal begrenzt ist und auch aus Sicherheitsgründen kein Einlass über die Saalkapazität hinaus möglich sein wird. Es gilt das Prioritätsprinzip, d.h. Einlass wird nach der Reihenfolge des Eintreffens gewährt und nicht über die Zahl der verfügbaren Plätze für Medienvertreter und Zuhörer hinaus.

Ansprechpartner für dieses Verfahren ist Herr Leitsch.




Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
RiOVG Heiko Leitsch

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-154
Fax: 05141/5937-32300

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