Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Ri'inOVG Dr. Gunhild Becker
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-216
Fax: 05141/5937-32300
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wird – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – im Februar 2022 die folgenden Verfahren öffentlich verhandeln, die aus der Sicht des Gerichts für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten:
8. Februar 2022, 11:45 Uhr, Sitzungssaal 1
Normenkontrollantrag gegen den die Steuerung der Windkraftnutzung betreffenden Teil des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Uelzen
Az.: 12 KN 51/20 (OVG in erster Instanz)
Der Landkreis Uelzen hat im Jahr 2019 ein neues Regionales Raumordnungsprogramm (= RROP 2019) beschlossen und dabei – zeichnerisch sowie textlich in Ziffer 4.2 02 der beschreibenden Darstellung – auch die insgesamt 22 Gebiete im Landkreis bestimmt, in denen größere Windenergieanlagen ausschließlich verwirklicht werden dürfen. Hiergegen wendet sich ein Windenergieunternehmen, das im Kreisgebiet außerhalb dieser sog. Vorranggebiete - südöstlich von Hohenzethen - einen Windpark betreiben will. Zur Begründung trägt das Unternehmen im Wesentlichen vor, dass das RROP 2019 nicht hinreichend bekannt gemacht worden sei. Außerdem werde der Windenergie wegen des unzureichenden schlüssigen gesamträumigen Planungskonzepts im RROP 2019 nicht in substantieller Weise Raum verschafft. Zu Unrecht sei die Potenzialfläche Nr. 59 südöstlich von Hohenzethen aus artenschutzrechtlichen Gründen ausgeschlossen worden. Der Antragsgegner tritt diesem Vorbringen entgegen und hält die streitgegenständlichen Regelungen im RROP 2019 für wirksam.
8. Februar 2022, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 1
Normenkontrollantrag gegen einen die Steuerung der Windkraftnutzung betreffenden Teilflächennutzungsplan der Stadt Diepholz (83. Änderung)
Az.: 12 KN 101/21 (OVG in erster Instanz)
Die Stadt Diepholz hat im Jahr 2020 die 83. Änderung ihres Flächennutzungsplans beschlossen, nach dem größere Windenergieanlagen zukünftig nur noch in drei Sondergebieten im Süden des Stadtgebiets gebaut werden dürfen. Einer der drei Teilbereiche umfasst ein Gebiet im Sankt Hülfer Bruch, auf dem schon jetzt Windenergieanlagen stehen und das vergrößert worden ist. Die kleineren Teilbereiche zwei und drei befinden sich westlich und östlich der Lohne. Im übrigen Stadtgebiet dürfen keine größeren Windenergieanlagen mehr verwirklicht werden. Hiergegen wendet sich ein Windenergieunternehmen, das an der südlichen Stadtgrenze im Bereich „Diepholzer Bruch“ einen Windpark betreiben möchte. Es beruft sich dabei im Wesentlichen darauf, dass sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung an den windenergiebezogenen Zielen im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Diepholzes orientiert habe, die das erkennende Gericht aber bereits mit Urteil vom 12. April 2021 (Az.: 12 KN 159/18) für unwirksam erklärt habe; darin liege ein Abwägungsfehler. Zudem habe die Antragsgegnerin u. a. den Standort des Fliegerhorstes nebst nördlich angrenzender Fläche, Landschaftsschutzgebiete, Wald, bestimmte Gewässer sowie die jeweilige Zone II von Wasserschutzgebieten zu Unrecht als Gebiet(e) eingestuft, die von vorneherein nicht für Windenergieanlagen zur Verfügung stünden. Die Antragsgegnerin tritt diesem Vorbringen entgegen und hält die streitgegenständlichen Festsetzungen im Flächennutzungsplan für wirksam.
Ansprechpartnerin für diese Verfahren ist Frau Dr. Becker.
10. Februar 2022, 9:30 Uhr, Sitzungssaal 1
Bebauungsplan für Baustoffrecycling und Motorsport („Hoope Park“) in Hagen im Bremischen
Az.: 1 KN 11/20 (OVG in erster Instanz)
In dem Normenkontrollverfahren wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan der Gemeinde Hagen im Bremischen angegriffen, mit dem einem ortsansässigen Unternehmen die Absicherung und Erweiterung seines Tätigkeitsfeldes Baustoffrecycling ermöglicht wird, für das u.a. eine sehr lärmintensive Brecheranlage eingesetzt wird. Auf dem angrenzenden Gelände betreibt die Antragstellerin unter dem Namen Hoope Park eine Motorsportanlage, der aufgrund einer schon in den 1980er Jahren erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an drei frei wählbaren Wochentagen stark Lärm emittierende Nutzungen wie Trainingsbetrieb und Veranstaltungen gestattet sind. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält zum Schutz der Umgebung vor zu hoher Gesamtlärmbelastung Beschränkungen der vom Plangebiet ausgehenden Emissionen, die die Antragstellerin aber nicht als ausreichend erachtet, um ihre betrieblichen Interessen zu wahren. Die Gemeinde tritt diesem Vorbringen entgegen und hält den Bebauungsplan für wirksam.
Ansprechpartner für dieses Verfahren ist Herr Leitsch.
Hinweise für die Öffentlichkeit: Es gilt die 3-G-Regelung sowie Maskenpflicht!
Im Gerichtsgebäude gilt für Besucher und Journalisten die sogenannte 3-G-Regel, d.h. bei Betreten des Gerichtsgebäudes muss ein Impfnachweis, ein sog. Genesenennachweis oder ein tagesaktueller negativer Antigen-Schnelltest vorgelegt werden.
Bei Betreten des Gerichtsgebäudes sind zudem alle Personen verpflichtet, eine Schutzmaske mit technisch höherwertigem Schutzstandard, d. h. mindestens eine FFP2- (DIN EN 149), N95- oder KN95-Maske zu tragen (Maskenpflicht). Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Eine Stoffmaske und ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (sog. OP-Maske) sind nicht ausreichend. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Maske nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, sowie Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Plätze im Sitzungssaal wegen der derzeit geltenden besonderen Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie beschränkt sind. Die für Journalisten sowie die sonstige Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Plätze werden am Sitzungstag nach der Reihenfolge des Erscheinens vergeben.
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Ansprechpartner/in:
Ri'inOVG Dr. Gunhild Becker
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-216
Fax: 05141/5937-32300