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Termine im Januar 2020

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wird – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – im Januar 2020 das folgendes Verfahren öffentlich verhandeln, welches aus der Sicht des Gerichts für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten:

21.1.2020, 10:30 Uhr, Sitzungssaal 1

Videobeobachtung öffentlich zugänglicher Orte in Hannover

11 LC 149/16; Vorinstanz: VG Hannover - 10 A 4629/11 -

A. (Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Adam) ./. Land Niedersachsen, vertreten durch die Polizeidirektion Hannover

Die Polizeidirektion Hannover betreibt an verschiedenen Standorten in Hannover Videokameras zur Beobachtung öffentlich zugänglicher Orte. Mit der im Herbst 2011 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Unterlassung des Betriebs der Videokameras. Er ist der Ansicht, dass die Videoüberwachung rechtswidrig sei, weil die dafür gesetzlich normierten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. § 32 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) genügten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkende Norm.

Mit Urteil vom 9. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage in Bezug auf 56 Kamerastandorte stattgegeben und der Polizeidirektion Hannover aufgegeben, die Bildübertragung sowie die Aufzeichnung dieser Bilder an den im Einzelnen aufgeführten 56 Kamerastandorten zu unterlassen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beobachtung durch die Kameras an den genannten Standorten in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung eingreife, ohne dass der Eingriff nach § 32 Abs. 3 Nds. SOG gerechtfertigt sei. § 32 Abs. 3 Nds. SOG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch die reine Beobachtung durch Bildübertragung nur zulässig sei, wenn zugleich die Voraussetzungen für die Bildaufzeichnung erfüllt seien.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er hat ursprünglich beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Zwischenzeitlich werden insgesamt 48 der vom stattgebenden Tenor des Verwaltungsgerichts umfassten Kamerastandorte nicht mehr durch die Polizeidirektion Hannover betrieben. Die Beteiligten haben das Verfahren insofern übereinstimmend für erledigt erklärt. Zudem ist das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Frühjahr 2019 in das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) umbenannt und die für die Bildübertragung und -aufzeichnung maßgeblichen Vorschriften - jetzt § 32 Abs. 3 NPOG - sind inhaltlich verändert worden.

Der Senat hat im Berufungsverfahren zu klären, ob die noch streitgegenständliche Videobeobachtung den nunmehr geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht. Von den noch streitgegenständlichen Standorten findet an einem Standort eine - von der Polizei auf § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 NPOG gestützte - dauerhafte Beobachtung und bei den sieben weiteren Standorten lediglich eine - von der Polizei auf § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 3 NPOG gestützte - anlassbezogene Beobachtung (z.B. bei Messen, großen Sportveranstaltungen etc.) statt.


§ 32 Abs. 3 NPOG lautet in den Sätzen 1 (auszugsweise) sowie in den Sätzen 2 und 3:

Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen öffentliche Straßen und Plätze sowie andere öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten,

1. wenn dort wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden und die Beobachtung zur Verhütung entsprechender Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,

2. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen wird, und die Beobachtung im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis zur Verhütung dieser Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist, […].

Die Beobachtung ist kenntlich zu machen. Die nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 übertragenen Bilder kann die Polizei aufzeichnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an den beobachteten öffentlich zugänglichen Orten oder in deren unmittelbarer Umgebung künftig Straftaten begangen werden, und die Aufzeichnung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.




Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
RiOVG Heiko Leitsch

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-154
Fax: 05141/5937-32300

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