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Termine im Januar 2021

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wird – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – im Januar 2021 die folgenden Verfahren öffentlich verhandeln, das aus der Sicht des Gerichts für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnte:


25. Januar 2021, 11:00 Uhr, Ritterakademie, Am Graalwall 12, 21335 Lüneburg

Normenkontrollverfahren gegen Rentenvorschriften der Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH) des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen

8 KN 47/19 (OVG in erster Instanz)

S. (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Blume u.a.) gegen die Zahnärztekammer Niedersachsen (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Schramm u.a.)

8 KN 48/19 (OVG in erster Instanz)

S. (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Blume u.a.) gegen die Zahnärztekammer Niedersachsen (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Schramm u.a.)

8 KN 49/19 (OVG in erster Instanz)

S. (Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Rudolphi) gegen die Zahnärztekammer Niedersachsen (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Schramm u.a.)

8 KN 57/19 (OVG in erster Instanz)

L. (Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Damme) gegen die Zahnärztekammer Niedersachsen (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Schramm u.a.)

Gegenstand der Normenkontrollverfahren ist die Satzung des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversicherung (ABH).

Die Zahnärztekammer hat durch Satzung Vorschriften über die Höhe der Rente aus der berufsständischen Versorgung in ihrem Altersversorgungswerk erlassen. Die Vorschriften betreffen Rentenanwartschaft aus bis zum Jahr 2006 gezahlten Beiträgen (§15a ABH 2018), aus zwischen 2007 und 2018 gezahlten Beiträgen (§ 15b ABH 2018) und ab 2019 gezahlten Beiträgen (§ 15c ABH 2018).

Der Neuregelung sind mehrere Satzungsbestimmungen vorausgegangen, die von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Normenkontroll- oder Berufungsverfahren aus unterschiedlichen Gründen als unwirksam angesehen worden sind (vgl. u.a. Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 2016 – 8 KN 127/15 –; Urteil vom 12. Juni 2014 – 8 LC 130/12 –; Beschluss vom 21. Oktober 2009 – 9 LC 13/09 –).

Angesichts der jetzigen Fassung des § 15a ABH streiten die Beteiligten unter anderem darum, ob eine unzulässige Absenkung von Rentenanwartschaftspositionen vorliegt, die als grundrechtliches Eigentum geschützt sind. Darüber hinaus steht in Streit, ob Ledige in ungerechtfertigter Weise stärker belastet werden als Verheiratete und ob es zulässig ist, dass die Renten von Mitgliedern, deren Anwartschaft aus bis 2006 gezahlten Beiträgen durch Bescheid festlegt worden ist, nicht nach der neu gefassten Satzungsbestimmung berechnet werden. Zwei der Normenkontrollanträge richten sich zudem gegen § 15b und § 15c ABH, die Regelungen für Anwartschaften für gezahlte Beiträge in dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2018 bzw. ab dem 1. Januar 2019 enthalten.

Die verfahrensgegenständlichen Vorschriften lauten:

§ 15a Anwartschaft für Beiträge bis zum 31.12.2006

(1) Die Höhe der Anwartschaft für Beiträge bis zum 31.12.2006 ist abhängig von Alter und Geburtsjahrgang bei Entstehen der Beitragsverpflichtung.

(2) Für bis zum 31.12.2006 gezahlte Beiträge ergibt sich, soweit sie nicht durch Bescheid gesondert festgestellt ist, die Anwartschaft auf Altersrente (A) aus den für das Kalenderjahr gezahlten Beiträgen, als Produkt aus der Summe der gezahlten Beiträge (B) und dem Rentenfaktor (R), geteilt durch 12.000 und auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet.

(3) Die Höhe des Rentenfaktors hängt vom Alter (Kalenderjahr – Geburtsjahr) ab, in dem die Beitragsverpflichtung entstand, und ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

Alter

Rentenfaktor

Alter

Rentenfaktor

bis 20

268,27

46

99,09

21

258,20

47

95,42

22

248,58

48

91,93

23

239,29

49

88,59

24

230,36

50

85,40

25

221,74

51

82,34

26

213,47

52

79,41

27

205,47

53

76,58

28

197,68

54

73,87

29

190,17

55

71,28

30

182,97

56

68,78

31

176,05

57

66,41

32

169,44

58

64,16

33

163,11

59

62,05

34

156,96

60

60,05

35

151,04

61

58,25

36

145,29

62

56,54

37

139,74

63

54,97

38

134,41

64

53,52

39

129,29

65

54,47

40

124,39

66

55,61

41

119,72

67

56,84

42

115,24

68

58,17

43

110,96

69

59,61

44

106,84

70

61,16

45

102,87

(4) Die Summe der in jedem Kalenderjahr, vom Beginn der Mitgliedschaft bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters, längstens bis zum 31.12.2006, erworbenen Anwartschaften ergibt den Monatsbetrag der Anwartschaft.

§ 15b Anwartschaft für Beiträge vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2018

(1) Die Höhe der Anwartschaft für Beiträge in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2018 ist abhängig von Alter und Geburtsjahrgang bei Entstehen der Beitragsverpflichtung.

(2) Für in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2018 gezahlte Beiträge ergibt sich die Anwartschaft auf Altersrente nach Anlage 1 in Verbindung mit Anlagen 2 und 3, auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet.

§ 15c Anwartschaft für Beiträge ab dem 01.01.2019

(1) Die Höhe der Anwartschaft für Beitragszahlungen an das Altersversorgungswerk ab 01.01.2019 ist abhängig von Alter und Geburtsjahrgang bei Eingang der Beitragszahlungen auf dem Konto des Altersversorgungswerkes.

(2) Für ab dem 01.01.2019 gezahlte Beiträge ergibt sich die Anwartschaft auf Altersrente (A), für die in einem Kalenderjahr gezahlten Beiträge, als Produkt aus der Summe dieser Beiträge (B) und dem Rentenfaktor (R), vermindert um den Generationenfaktor (G), geteilt durch 12.000 und auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet.

(3) Die Höhe des Rentenfaktors hängt vom Alter (Kalenderjahr – Geburtsjahr) ab, in dem die Beitragszahlung geleistet wurde, und ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

Alter

Rentenfaktor

Alter

Rentenfaktor

bis 20

117,65

46

63,98

21

114,99

47

62,48

22

112,41

48

61,03

23

109,87

49

59,62

24

107,41

50

58,25

25

104,98

51

56,92

26

102,61

52

55,62

27

100,29

53

54,34

28

97,95

54

53,09

29

95,66

55

51,87

30

93,43

56

50,66

31

91,28

57

49,50

32

89,16

58

48,37

33

87,14

59

47,31

34

85,12

60

46,30

35

83,13

61

45,43

36

81,18

62

44,60

37

79,24

63

43,85

38

77,35

64

43,18

39

75,51

65

42,58

40

73,71

66

42,05

41

71,98

67

42,46

42

70,30

68

43,46

43

68,66

69

44,52

44

67,06

70

45,66

45

65,50

(4) Für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1971 beträgt der Generationenfaktor 0,000 und erhöht sich für jeden folgenden Geburtsjahrgang um jeweils 0,002 gegenüber dem Wert des vorangegangenen Geburtsjahrgangs.

(5) Die Summe der in jedem Kalenderjahr vom Beginn der Mitgliedschaft, frühestens ab dem 01.01.2019, bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters erworbenen oder zugerechneten Anwartschaften ergibt den Monatsbetrag der Anwartschaft.

Hinweis für die Öffentlichkeit:

Es wird darauf hingewiesen, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht in den Räumlichkeiten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, sondern in der Ritterakademie, Am Graalwall 12, 21335 Lüneburg stattfindet.

Besucherinnen und Besucher sowie Medienvertreter werden gebeten, die auf der Internetseite des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/startseite/) enthaltenen Hinweise zum Umgang des Oberverwaltungsgerichts mit dem Corona-Virus zu beachten. Danach müssen Besucherinnen und Besucher ein auf der Homepage verlinktes Kontaktformular ausfüllen. Es wird gebeten, dieses Kontaktformular bei einem Besuch des Oberverwaltungsgerichts nach Möglichkeit bereits ausgefüllt mitzubringen und es bei der Einlasskontrolle abzugeben. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die für die Öffentlichkeit und Medienvertreter zur Verfügung stehenden Plätze im Sitzungssaal wegen der derzeit geltenden besonderen Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie beschränkt sind.

Die zur Verfügung stehenden Plätze werden am Sitzungstag nach der Reihenfolge des Erscheinens in der Ritterakademie, Am Graalwall 12, 21335 Lüneburg vergeben.


Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
RiOVG Heiko Leitsch

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-154
Fax: 05141/5937-32300

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