Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Ri'in OVG Michaela Obelode
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-201
Fax: 0 5141/5937-32300
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wird – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – im Mai 2019 das folgende Verfahren öffentlich verhandeln, das aus der Sicht des Gerichts für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnte:
21.05.2019 - 11:00 Uhr, Sitzungssaal 1
4 KN 141/17 (OVG in erster Instanz)
A. (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Dr. Himmelmann u. a., Dortmund) ./. Landkreis Wittmund (Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Prof. Dr. Louis, Braunschweig)
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Verordnung betreffend das Landschaftsschutzgebiet 25 II „Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens im Bereich Bensersiel, Samtgemeinde Esens, Landkreis Wittmund“ vom 13. Oktober 2016.
Die Landschaftsschutzgebietsverordnung stellt ein ca. 43 ha großes Gebiet zwischen dem ca. 2.500 ha umfassenden Landschaftsschutzgebiet 25 „Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens im Bereich des Landkreises Wittmund“ und dem südlichen und westlichen Bebauungsrand der Ortschaft Bensersiel unter Schutz. Teile des unter Schutz gestellten Gebiets sind im Jahr 2015 zum Europäischen Vogelschutzgebiet V 63 „Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens“ nachgemeldet worden. Innerhalb des Landschaftsschutzgebiets 25 II befindet sich die kommunale Entlastungsstraße Bensersiel. Diese war zunächst aufgrund des Bebauungsplans Nr. 67 der Stadt Esens errichtet worden, den das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 27. März 2014 (Az.: 4 CN 3.13) für unwirksam erklärt hat, weil er gegen das in einem faktischen Vogelschutzgebiet geltende Beeinträchtigungs- und Störungsverbot nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie verstoßen hatte. Am 18. April 2018 hat der Rat der Stadt Esens den Bebauungsplan Nr. 89 zwecks Legalisierung der Ortsumgehung beschlossen; dieser wurde im Dezember 2018 bekanntgemacht und im Amtsblatt für den Landkreis Wittmund veröffentlicht.
Der Antragsteller, der Eigentümer mehrerer Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet 25 II ist, erhebt zahlreiche Einwände gegen die Schutzgebietsverordnung. Insbesondere hält er die unter Schutz gestellten Flächen ohne den aus seiner Sicht europarechtlich gebotenen, vollständigen vorherigen Rückbau der kommunalen Entlastungsstraße Bensersiel nicht für schutzwürdig.
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