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Termine im Mai 2022

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wird – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – die folgenden Verfahren öffentlich verhandeln, die aus der Sicht des Gerichts für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten:


2. Mai 2022, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 1

Normenkontrollverfahren gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung „Teichfledermausgewässer“ in den Landkreisen Friesland und Wittmund

Az.: 4 KN 300/19 (OVG in erster Instanz)

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Teichfledermausgewässer“ in den Landkreisen Friesland und Wittmund vom 19. Dezember 2018. Das insgesamt ca. 726 ha große Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich über fünf Teilflächen. Die Ausweisung des Schutzgebiets dient vor allem auch der Sicherung des Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Gebiets „Teichfledermaus-Habitate im Raum Wilhelmshaven“. Über die im Wesentlichen auf Gewässer beschränkten Flächen des FFH-Gebiets hinaus erfasst das Landschaftsschutzgebiet auch angrenzende Bereiche, insbesondere Gewässerrandstreifen von in der Regel 10 Metern Breite. Maßgebliches Ziel der Verordnung ist unter anderem die Erhaltung und Entwicklung der Fließgewässer und ihrer Uferbereiche als Jagdhabitat und Flugkorridor für Fledermäuse, unter anderem die Teichfledermaus, aber auch als Bruthabitat für Vögel sowie Lebensraum für Fische und Muscheln.

Die Antragsteller des gegen die Schutzgebietsausweisung gerichteten Normenkontrollantrags wenden sich insbesondere gegen die Einbeziehung von Gewässerrandstreifen in das Landschaftsschutzgebiet. Sie machen geltend, die Verordnung, insbesondere deren Regelungen zum Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, zur Entwässerung sowie zur Gewässerunterhaltung erschwerten eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung ihrer im Landschaftsschutzgebiet liegenden Flächen derart, dass diese nicht mehr wirtschaftlich nutzbar seien.


11. Mai 2022, 10:30 Uhr, Sitzungssaal 1

Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vellage“ in der Stadt Weener im Landkreis Leer

Az.: 4 KN 123/19 (OVG in erster Instanz)

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vellage“ in der Stadt Weener im Landkreis Leer vom 6. Juni 2018.

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 8,4 Hektar und befindet sich im Landkreis Leer zwischen der Ortschaft Vellage im Nordwesten und der Gartenbausiedlung Halte im Osten, außerhalb der eingedeichten Ems. Die Ems verläuft westlich und südlich des Schutzgebietes. Das Naturschutzgebiet ist vollständig Bestandteil des Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiets „Ems“.

Gegen die Verordnung wendet sich ein Landwirt, dessen Betrieb und landwirtschaftlich genutzte Flächen in unmittelbarer Nähe des Naturschutzgebiets liegen. Im Geltungsbereich der Naturschutzgebietsverordnung bewirtschaftet er eine Pachtfläche. Er macht im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der in der Naturschutzgebietsverordnung enthaltenen Verbote und Bewirtschaftungsauflagen für Stickstoffeinträge sein landwirtschaftlicher Betrieb wegen der ökospezifischen Belastungsgrenzen für Schadstoffe in den Erweiterungsmöglichkeiten wesentlich eingeschränkt sei.


12. Mai 2022, 14:00 Uhr und 13. Mai 2022, 10:00 Uhr, Ortstermine

Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne für Norderney

Az.: 1 KN 120/19, 1 KN 37/20, 1 KN 62/20, 1 KN 85/20 (OVG in erster Instanz)

Die vier Verfahren betreffen Bebauungspläne der Stadt Norderney. Mit den Plänen, die Gegenstände der Verfahren 1 KN 120/19, 1 KN 37/20 und 1 KN 62/20 sind, will die Stadt Norderney die städtebauliche Entwicklung ihrer Innenstadt steuern. Planungsziel ist es unter anderem, der starken baulichen Verdichtung in der Innenstadt entgegenzuwirken. Die Stadt Norderney hat deshalb unter anderem die bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken begrenzt und Grünflächen auch auf privatem Grund festgesetzt. Hiergegen wenden sich verschiedene Grundstückseigentümer, die ihre Grundstücke in größerem Umfang baulich ausnutzen wollen, als es die Pläne ihnen gestatten.

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens 1 KN 85/20 ist ein Bebauungsplan der Stadt Norderney für einen südwestlichen Teil der Insel. Die Antragsteller sind Eigentümer einer Eigentumswohnung. Für diese Wohnung war in einem vorangegangenen Bebauungsplan eine Nutzung als Betriebswohnung vorgesehen. Sie sollte demnach Personen als Wohnung dienen, die im Dienstleistungsbereich auf der Insel tätig sind. Tatsächlich wurde sie durch die nicht mit Hauptsitz auf der Insel lebenden Antragsteller für sich selbst genutzt oder als Ferienwohnung vermietet. Der angefochtene neue Bebauungsplan sieht für den Gebäudekomplex, in dem sich die Wohnung befindet, wiederum Betriebswohnungen, also Dauerwohnungen vor. Die Antragsteller befürchten eine Einschränkung ihrer bisherigen Nutzung.

Der Senat wird die Verfahren in auswärtiger Sitzung auf Norderney verhandeln, um sich einen unmittelbaren Eindruck von den städtebaulichen Besonderheiten der Insel zu verschaffen. Am 12. Mai 2022 findet die mündliche Verhandlung in den Verfahren mit den Az. 1 KN 120/19 und 1 KN 37/20 statt, am Folgetag in den Verfahren 1 KN 62/20 und 1 KN 85/20.


Hinweise für die Öffentlichkeit: Es gilt die 3-G-Regelung sowie Maskenpflicht!

Im Gerichtsgebäude gilt für Besucher und Journalisten die sogenannte 3-G-Regel, d.h. bei Betreten des Gerichtsgebäudes muss ein Impfnachweis, ein sog. Genesenennachweis oder ein tagesaktueller negativer Antigen-Schnelltest vorgelegt werden.

Bei Betreten des Gerichtsgebäudes sind zudem alle Personen verpflichtet, eine Schutzmaske mit technisch höherwertigem Schutzstandard, d. h. mindestens eine FFP2- (DIN EN 149), N95- oder KN95-Maske zu tragen (Maskenpflicht). Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Eine Stoffmaske und ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (sog. OP-Maske) sind nicht ausreichend. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Maske nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, sowie Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Plätze im Sitzungssaal wegen der derzeit geltenden besonderen Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie beschränkt sind. Die für Journalisten sowie die sonstige Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Plätze werden am Sitzungstag nach der Reihenfolge des Erscheinens vergeben.


Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
RiOVG Harald Kramer

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-127
Fax: 05141/5937-32300

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