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Termine im März 2020

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wird – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – im März 2020 das folgende Verfahren öffentlich verhandeln, welches aus der Sicht des Gerichts für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten:

18.3.2020, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 1


Abwassergebühren für Ortsdurchfahrten von Landesstraßen in der Stadt Bad Pyrmont

9 LC 138/17; Vorinstanz: VG Hannover - 1 A 6237/15 –

Land Niedersachsen, vertreten durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ./. Stadt Bad Pyrmont (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Pencereci u.a.)

Das Land Niedersachsen wendet sich in dem Berufungsverfahren gegen die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren für verschiedene im Eigentum des Landes stehende Flächen von Landesstraßen im Bereich von Ortsdurchfahrten in der Stadt Bad Pyrmont. Die Stadt setzte 2015 für die Einleitung des auf diesen Flächen anfallenden Niederschlagswassers in die gemeindliche Kanalisation erstmals Gebühren gegen das Land Niedersachsen fest. Das Verwaltungsgericht Hannover hat der Klage des Landes stattgegeben und den Gebührenbescheid für das Jahr 2015 aufgehoben. Es ist davon ausgegangen, dass die Stadt in diversen Vereinbarungen mit dem Land als Teilaufgabe der Straßenbaulast die Straßenentwässerung für die betroffenen Flächen der Landesstraßen vom Land übernommen hat und damit letztlich eigenes Niederschlagswasser in ihre Kanalisation einleite. Es fehle daher an der Erfüllung eines Gebührentatbestandes. Die Stadt beanstandet, dass die Vereinbarungen, die sich u. a. auf Ortsdurchfahrtenrichtlinien stützen und im Wesentlichen den Bau und die Unterhaltung betreffen, keine gleichwertige Gegenleistung des Landes für die Abwasserbeseitigung enthielten. Sie sieht in den Vereinbarungen keine Aufgabenübertragung, sondern einen unzulässigen Gebührenverzicht, der der von ihr vorgenommenen Gebührenfestsetzung für das Jahr 2015 nicht entgegengehalten werden könne.


Weitere Termine im März 2020 - Ergänzung der Pressevorschau

In Ergänzung zur bereits übersandten Pressevorschau für den März 2020 verhandelt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht weitere Verfahren, welche aus der Sicht des Gerichts für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten:

Abgrenzung von „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“ bei Berufsfeuerwehr

Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht verhandelt am 10. März ab 9.30 Uhr und am 11. März 2020 ab 11.00 Uhr jeweils im Sitzungssaal 1 in 18 ähnlich gelagerten Berufungsverfahren, in denen es um die Abgrenzung von „Bereitschaftsdienst“ (= Arbeitszeit) und „Rufbereitschaft“ (= dienstfreie Zeit/Freizeit) bei Berufsfeuerwehrleuten geht.

Die Verfahren werden wie folgt verhandelt:

10.3.2020

5 LB 49/18, 5 LB 50/18, 5 LB 51/18, 5 LB 52/18, 5 LB 53/18, 5 LB 54/18, 5 LB 55/18, 5 LB 56/18, 5 LB 57/18, 5 LB 58/18, 5 LB 59/18, 5 LB 60/18, 5 LB 61/18; Vorinstanz: VG Oldenburg

A. (Proz.-Bev.: dbb beamtenbund und tarifunion Dienstleistungszentrum Nord; DGB Rechtsschutz GmbH; Rechtsanwälte Kreft u.a.; Rechtsanwalt Schmidt; Rechtsanwälte Wiese u.a., Rechtsanwalt Gronemann) ./. Stadt Oldenburg

11.3.2020

5 LB 62/18, 5 LB 63/18, 5 LB 64/18, 5 LB 65/18, 5 LB 66/18; Vorinstanz: VG Osnabrück

A. (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Dr. Hellmann u.a.; Rechtsanwälte Cherek u.a.; Rechtsanwälte Roling u.a.) ./. Stadt Osnabrück

Die Kläger dieser Verfahren sind Beamte der Berufsfeuerwehr zweier niedersächsischer Städte. Sie leisteten außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit sogenannte Führungsdienste, die im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet waren, denen aber gemeinsam ist, dass sich die Betreffenden außerhalb der Feuer-/Rettungswache für einen möglichen Einsatz bereit zu halten hatten. Sie waren während der in Rede stehenden Zeiten mit einem dienstlichen Mobiltelefon, einem Funkalarmempfänger und einem dienstlichen Einsatzfahrzeug ausgestattet, um ihre Erreichbarkeit und im Alarmierungsfall ihre Dienstaufnahme am jeweiligen Einsatzort zu gewährleisten.

Die beklagten Städte stuften die entsprechenden Dienste als „Rufbereitschaft“ (= dienstfreie Zeit) ein und glichen diese auf der Grundlage einer pauschalen Berücksichtigung von 12,5 Prozent der entsprechenden Stunden entweder durch die Gewährung von Freizeit oder durch die Zahlung einer finanziellen Entschädigung aus, wobei die tatsächlichen Einsatzzeiten vollumfänglich als Dienstzeit angerechnet wurden.

Hiergegen haben sich die Kläger gewandt und mit ihren bei den Verwaltungsgerichten Oldenburg und Osnabrück erhobenen Klagen begehrt, die entsprechenden Stunden vollumfänglich als Arbeitszeit anzuerkennen und entsprechend durch Freizeit bzw. finanziell auszugleichen.

Die Verwaltungsgerichte Oldenburg und Osnabrück hatten die Klagen mit Urteilen vom 15. Juni 2016 bzw. vom 10. Februar/2. Mai 2017 abgewiesen und zur Begründung u. a. darauf abgestellt, es habe sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten um (Hintergrund-)Dienste gehandelt, in denen erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme nicht zu rechnen gewesen sei und die die Betreffenden außerhalb der Feuer-/Rettungswache in ihrem privaten Bereich hätten wahrnehmen können. Deshalb seien die jeweiligen Feuerwehrleute durch die in Rede stehenden Dienste nicht in einem solchen Maß belastet gewesen, dass diese Dienste der Arbeitszeit zugerechnet werden könnten.

Der 5. Senat hat in diesen Verfahren mit Beschlüssen vom 3. April 2018 die Berufungen zugelassen, soweit die in Rede stehenden Dienste ab dem 1. Januar 2014 bzw. ab dem 1. September 2013 geleistet worden sind. In den Berufungsverfahren ist insbesondere unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zur Abgrenzung von Arbeitszeit und Ruhezeit und mit Blick auf die konkrete Ausgestaltung des jeweils in Rede stehenden Dienstes darüber zu entscheiden, ob den Klägern die geltend gemachten Ausgleichsansprüche zustehen.

Ob am Ende der Sitzungstage Entscheidungen verkündet werden, ist noch nicht absehbar.

Hinweis:

Wegen der Anzahl der Verfahrensbeteiligten wird darauf hingewiesen, dass die Anzahl der Sitzplätze im Sitzungssaal begrenzt ist und auch aus Sicherheitsgründen kein Einlass über die Saalkapazität hinaus möglich sein wird. Es gilt das Prioritätsprinzip, d.h. Einlass wird nach der Reihenfolge des Eintreffens gewährt und nicht über die Zahl der verfügbaren Plätze für Medienvertreter und Zuhörer hinaus.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Ri'inOVG Dr. Gunhild Becker

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-216
Fax: 05141/5937-32300

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