Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
RiOVG Harald Kramer
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-127
Fax: 05141/5937-32300
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wird – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – im März 2022 die folgenden Verfahren öffentlich verhandeln, die aus der Sicht des Gerichts für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten:
14. März 2022, 10:30 Uhr und 13:00 Uhr, Sitzungssaal 1
Klagen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend das Herkunftsland Ruanda
Az.: 4 LB 20/19 und 4 LB 24/19 (Vorinstanz: VG Hannover, Az. 4 A 107/18 und 4 A 102/18)
Der 4. Senat wird in diesen Verfahren, in denen er die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, darüber entscheiden, ob bereits allein aufgrund einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland einem ruandischen Staatsbürger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
Das Verwaltungsgericht hat den Klagen gegen die Ablehnung der Asylanträge der Kläger jeweils stattgegeben und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet, sie als Flüchtlinge anzuerkennen. Denn die ruandische Regierung betrachte die Beantragung von Asyl im Ausland als Kritik am eigenen Staat und unterstelle rückkehrenden Asylantragstellern eine oppositionelle Gesinnung. Sie seien daher in Ruanda der Gefahr einer politischen Verfolgung seitens der dortigen Regierung ausgesetzt.
23. März 2022, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 1
Normenkontrollanträge gegen die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mittlere Dumme und Püggener Moor“
Az.: 4 KN 252/19, 4 KN 253/19 und 4 KN 254/19 (OVG in erster Instanz)
Der Landkreis Lüchow-Dannenberg beschloss im Jahr 2018 die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mittlere Dumme und Püggener Moor“. Dieses hat eine Größe von etwa 1.351 Hektar und liegt in der naturräumlichen Einheit „Ostheide“. Es umfasst das Püggener Moor, das Schreyahner Moor, die Köhlener Bachniederung, Gistenbecker und Bülitzer Moor sowie die Clenzer Bachniederung und die Dummeniederung. Zudem sind Teile des Naturschutzgebietes Bestandteil des Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebietes 75 „Landgraben- und Dummeniederung“ und des Europäischen Vogelschutzgebietes 29 „Landgraben- und Dummeniederung“.
Gegen die Verordnung wenden sich mehrere Landwirte, deren landwirtschaftliche Flächen im Naturschutzgebiet liegen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass die in der Naturschutzverordnung enthaltenen Bewirtschaftungsauflagen die Nutzung ihrer landwirtschaftlichen Flächen stark einschränkten. Auch habe der Antragsgegner das Naturschutzgebiet fehlerhaft abgegrenzt und die Flächen falsch kartiert.
30. März 2022, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 1
Normenkontrollverfahren gegen die Naturschutzgebietsverordnung „Waller Flachteiche“ des Landkreises Verden
Az.: 4 KN 280/19 (OVG in erster Instanz)
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Waller Flachteiche“ des Landkreises Verden vom 13. November 2018. Das rund 23 ha große Naturschutzgebiet liegt zwischen dem Ortsteil Walle der Stadt Verden (Aller) und der zur Gemeinde Kirchlinteln gehörenden Ortschaft Holtum (Geest). Es umfasst eine durch Sandabbau entstandene Teichlandschaft und ihre Umgebung. Ein Teilbereich des Naturschutzgebietes ist europarechtlich als Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet Nr. 274 „Sandgrube bei Walle“ unter Schutz gestellt. An das Naturschutzgebiet angrenzend befindet sich ein Golfplatz.
Der Antragsteller des gegen die Schutzgebietsausweisung gerichteten Normenkontrollantrages ist Eigentümer eines Grundstücks im Naturschutzgebiet. Neben Verfahrensfehlern bei der Unterschutzstellung macht er geltend, dass es für die Sicherstellung des Schutzzweckes der Verordnung nicht erforderlich gewesen sei, sein Grundstück vollständig unter Schutz zu stellen. Vielmehr wäre es ausreichend gewesen, lediglich den Teil unter Naturschutz zu stellen, auf welchem sich das FFH-Gebiet „Sandgrube bei Walle“ befinde. Der südliche und westliche Bereich seines Grundstücks werde von diesem nicht umfasst. Dort plane er bereits seit längerer Zeit, ein Golfhotel zu errichten.
Hinweise für die Öffentlichkeit: Es gilt die 3-G-Regelung sowie Maskenpflicht!
Im Gerichtsgebäude gilt für Besucher und Journalisten die sogenannte 3-G-Regel, d.h. bei Betreten des Gerichtsgebäudes muss ein Impfnachweis, ein sog. Genesenennachweis oder ein tagesaktueller negativer Antigen-Schnelltest vorgelegt werden.
Bei Betreten des Gerichtsgebäudes sind zudem alle Personen verpflichtet, eine Schutzmaske mit technisch höherwertigem Schutzstandard, d. h. mindestens eine FFP2- (DIN EN 149), N95- oder KN95-Maske zu tragen (Maskenpflicht). Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Eine Stoffmaske und ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (sog. OP-Maske) sind nicht ausreichend. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Maske nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, sowie Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Plätze im Sitzungssaal wegen der derzeit geltenden besonderen Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie beschränkt sind. Die für Journalisten sowie die sonstige Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Plätze werden am Sitzungstag nach der Reihenfolge des Erscheinens vergeben.
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RiOVG Harald Kramer
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