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Termine im November 2020

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wird – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – im November 2020 das folgendes Verfahren öffentlich verhandeln, welches aus der Sicht des Gerichts für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten:

3. November 2020, 10:30 Uhr, Sitzungssaal 1

Normenkontrollverfahren gegen die Naturschutzgebietsverordnung „Mergelgrube bei Hannover (HPC I)“

4 KN 214/17 (OVG in erster Instanz)

Firma A. (Proz.-Bev: Rechtsanwälte Prof. Dr. Versteyl u.a.) gegen die Region Hannover

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mergelgrube bei Hannover (HPC I)“ vom 28. Juni 2016. Diese Verordnung stellt die ehemalige Kalkmergelabbaugrube „HPC 1“ einschließlich des Böschungsbereichs auf einer Fläche von ca. 21 ha unter Schutz. Das Naturschutzgebiet befindet sich nördlich des Misburger Hafens und wird nach Osten und Norden hin durch den Stichkanal Misburg, einem Abzweig des Mitellandkanals, begrenzt. Das geschützte Gebiet umfasst das FFH-Gebiet 345 „Mergelgrube bei Hannover“, das 18,05 ha groß ist. Es bietet u.a. zahlreichen Tier- und Pflanzenarten Lebensraum, die vor Beginn des Mergelabbaus in den Kalkniedermooren und Gewässern des Seckbruchs beheimatet waren.

Die Antragstellerin ist ein in den Bereichen Rohstoffgewinnung, Baustoffproduktion sowie Hoch- und Tiefbau tätiges Unternehmen. Ihr gehören Flächen im südlichen Bereich des Naturschutzgebiets sowie das Hafenbecken „Teutonia II“ im Misburger Hafen. Sie erhebt zahlreiche Einwände gegen die Naturschutzgebietsverordnung. So hält sie den räumlichen Geltungsbereich für nicht ausreichend bestimmt und wendet sich dagegen, dass aus ihrer Sicht nicht schutzwürdige Uferbefestigungen und Hafeneinrichtungen in das Schutzgebiet einbezogen worden seien. Insbesondere wendet die Antragstellerin sich gegen das in der Verordnung enthaltene Verbot, Bootsliegeplätze einzurichten.

18. November 2020, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 1

Normenkontrollverfahren gegen die in der Lehrverpflichtungsverordnung festgesetzte Höhe der Lehrverpflichtung für Fachhochschullehrer

2 KN 644/19 (OVG in erster Instanz)

A., B., C. (Proz.-Bev: Prof. Dr. jur. Nicolai Müller-Bromley) gegen das Land Niedersachsen (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dombert u.a.)

In dem Normenkontrollverfahren wenden sich Professoren an Fachhochschulen des Landes Niedersachsen gegen die in der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - festgesetzte Höhe ihrer Lehrverpflichtung. Während Universitätsprofessoren eine Lehrverpflichtung von grundsätzlich 8 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (LVS) und zurzeit 9 LVS in einem Semester haben, müssen Fachhochschulprofessoren 18 LVS unterrichten. Dieser Unterschied besteht seit langem und ist in der Neufassung der LVVO aus dem Jahr 2018 fortgeschrieben worden.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Fachhochschulprofessoren gegenüber Universitätsprofessoren liege. Tatsächlich hätten sich Berufsbild und Dienstaufgaben mittlerweile in weiteren Teilen angeglichen.

Der 2. Senat wird in einem ersten Schritt über die Zulässigkeit des Antrages zu befinden haben. Gegenstand der Prüfung wird insbesondere die Frage sein, ob die Antragsteller durch die Neufassung der Lehrverpflichtungsverordnung im Jahr 2018 beschwert sind. Nur im Falle der Zulässigkeit des Antrags trifft der Senat eine Entscheidung in der Sache.


18. November 2020, Vertagung auf 11:30 Uhr, Sitzungssaal 1

Beginn des Normenkontrollverfahrens 2 KN 644/19 gegen die in der Lehrverpflichtungsverordnung festgesetzte Höhe der Lehrverpflichtung für Fachhochschullehrer auf 11:30 Uhr vertagt

Die mit Pressevorschau vom 30. Oktober 2020 für den 18. November 2020, 10:00 Uhr, angekündigte mündliche Verhandlung in dem Normenkontrollverfahren 2 KN 644/19 wurde auf Wunsch eines Verfahrensbeteiligten auf 11.30 Uhrvertagt.

Ergänzend zu der Pressevorschau vom 30. Oktober 2020 wird mitgeteilt, dass in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2020 ausschließlich erörtert werden wird, ob der Normenkontrollantrag zulässig ist. Sollte der Senat die Zulässigkeit bejahen, wird die Entscheidung zu der Frage, ob die in der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) festgesetzte Höhe der Lehrverpflichtung für Professoren an Fachhochschulen rechtmäßig ist, erst zu einem späteren Zeitpunkt ergehen. Sollte der Senat die Zulässigkeit des Antrags verneinen, wird die Frage der Rechtmäßigkeit der Höhe der Lehrverpflichtung für Professoren an Fachhochschulen in diesem Verfahren keiner Klärung zugeführt werden.


Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Ri'inOVG Dr. Gunhild Becker

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-216
Fax: 05141/5937-32300

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