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Termine im Oktober 2019

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wird – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – im Oktober 2019 die folgenden Verfahren öffentlich verhandeln, die aus der Sicht des Gerichts für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten:

15.10. 2019, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 1

Landschaftsschutzgebietsverordnung „Hügellandschaft Heeseberg“ (Landkreis Helmstedt)

4 KN 185/17, 4 KN 187/17, 4 KN 250/17, 4 KN 251/17

A., B., C., D. (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Henties u. a.) ./. Landkreis Helmstedt (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Appelhagen Steuerberater PartGmbB)

Der 4. Senat verhandelt in insgesamt vier Normenkontrollverfahren über die Gültigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Hügellandschaft Heeseberg“ des Landkreises Helmstedt vom 13. Juni 2016. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung stellt ein ca. 464 ha großes Gebiet unter Schutz, welches überwiegend im Landkreis Helmstedt und zu einem kleineren Teil im Landkreis Wolfenbüttel liegt. Prägend für dieses Gebiet ist der Heeseberg, der die zentrale Erhebung des Asse-Heesebergsattels darstellt. Innerhalb des Landschaftsschutzgebiets befinden sich Flächen des FFH-Gebiets 111 „Heeseberg Gebiet“.

Die Antragsteller greifen die Landschaftsschutzgebietsverordnung u. a. mit der Begründung an, dass die außerhalb des FFH-Gebiets gelegenen landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen nicht schutzwürdig seien. Außerdem leide die Verordnung unter Bestimmtheits- und Abwägungsmängeln.

24.10.2019, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 1 (Terminsänderung; ursprünglich 12.9.2019)

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Abfallverwertungsanlage in Stade

12 KS 118/17 (OVG in erster Instanz)

Hansestadt Stade (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Prof. Dr. Versteyl u. a.) ./. Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg, Beigeladene: A. GmbH (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Watson u. a.)

und

12 KS 127/17 (OVG in erster Instanz)

B. (Rechtsanwalt Heinz) ./. Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg, Beigeladene: A. GmbH (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Watson u. a.)

Die Beteiligten streiten jeweils um die Rechtmäßigkeit der dritten und letzten immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen unter dem 14. November 2016 für den Weiterbau und den Betrieb einer Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen erteilte. In der Anlage im Industriegebiet Stade-Bützfleth soll durch die Verbrennung sogenannter Ersatzbrennstoffe (z. B. Verpackungen, Abfälle aus der Papierherstellung) Energie erzeugt werden. Vorausgegangen waren in den Jahren 2008 und 2009 ein nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung erlassener Vorbescheid sowie zwei Teilgenehmigungen. Diese Bescheide wurden seinerzeit der C. GmbH erteilt. Auf ihrer Grundlage sind die für die Anlage erforderlichen Bauwerke bereits weitgehend errichtet worden.

Die Hansestadt Stade (Klägerin in dem Verfahren 12 KS 118/17) hält die dritte Teilgenehmigung für rechtswidrig, weil sie zu spät nach dem Vorbescheid beantragt worden sei. Dieser sei deshalb unwirksam geworden, sodass erneut eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsgenehmigung hätte durchgeführt werden müssen. Außerdem habe der Vorbescheid nicht mehr zugunsten der genehmigten Anlage wirken können, weil anstelle der ursprünglich vorgesehenen Dampfabgabe an benachbarte Betriebe nun eine vollständige Verstromung in das allgemeine Netz vorgesehen sei. Der dritten Teilgenehmigung stehe zudem eine 2016 durch die Hansestadt verhängte baurechtliche Veränderungssperre entgegen.

Der Kläger in dem Verfahren 12 KS 127/17 betreibt weniger als 2 km vom Standort der umstrittenen Anlage entfernt einen Obstanbaubetrieb. Er ist der Ansicht, dass der Betrieb der Anlage zu ungesunden Wohnverhältnissen führe und unzulässige Lärmbelastungen an seinem Wohnhaus sowie eine Beeinträchtigung seines Betriebs verursache. Zudem sei die Durchführung einer erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen, weil mit der dritten Teilgenehmigung gegenüber dem Vorbescheid wesentliche Erhöhungen der Abfallmenge und Änderungen der Rauchgasreinigungsanlage zugelassen worden seien. Die vorgesehene Eingangskontrolle der angelieferten Ersatzbrennstoffe reiche nicht aus, um auszuschließen, dass belastete Materialien in die Verbrennung gelangten. Die Anlage entspreche nicht dem Stand der Technik.

Aufgrund eines Terminsverlegungsantrages eines Verfahrensbeteiligten wurde die zunächst auf den 12. September 2019 terminierte mündliche Verhandlung auf den 24. Oktober 2019 vertagt.


Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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