Niedersachsen klar Logo

Termine im Oktober 2020

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wird – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – im Oktober 2020 das folgendes Verfahren öffentlich verhandeln, welches aus der Sicht des Gerichts für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten:

6. Oktober 2020, 10:30 Uhr, Sitzungssaal 1

Videobeobachtung öffentlich zugänglicher Orte in Hannover

11 LC 149/16; Vorinstanz: VG Hannover - 10 A 4629/11 -

A. (Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Adam) ./. Land Niedersachsen, vertreten durch die Polizeidirektion Hannover

Die Polizeidirektion Hannover betreibt an verschiedenen Standorten in Hannover Videokameras zur Beobachtung öffentlich zugänglicher Orte. Der Kläger hat mit seiner Klage ursprünglich die Unterlassung des Betriebs von 78 Videokameras begehrt. Er ist der Ansicht, dass die Videoüberwachung - die zum Zeitpunkt seiner Klageerhebung auf § 32 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) gestützt wurde - rechtswidrig sei.

Mit Urteil vom 9. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage in Bezug auf 56 Kamerastandorte stattgegeben und der Polizeidirektion Hannover aufgegeben, die Bildübertragung sowie die Aufzeichnung dieser Bilder an den im Einzelnen aufgeführten 56 Kamerastandorten zu unterlassen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung der stattgebenden Klage hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beobachtung durch die Kameras an den genannten Standorten in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung eingreife, ohne dass der Eingriff nach § 32 Abs. 3 Nds. SOG gerechtfertigt sei.

Gegen dieses Urteil hat die Polizeidirektion fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie hat ursprünglich beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Zwischenzeitlich werden insgesamt 49 der vom stattgebenden Tenor des Verwaltungsgerichts umfassten Kamerastandorte nicht mehr durch die Polizeidirektion Hannover betrieben. Die Beteiligten haben das Verfahren insofern übereinstimmend für erledigt erklärt. Zwei weitere Kameras sind von der Polizeidirektion im März 2020 demontiert worden, weil sie aus Sicht der Polizeidirektion nicht mehr den aktuellen technischen Anforderungen entsprechen, sie sollen im Jahr 2021 durch neue Modelle ersetzt werden. In Bezug auf diese beiden Kameras hat der Kläger seinen Klageantrag dahingehend umgestellt, dass er nun die Feststellung beantragt, dass der Betrieb der beiden Kameras rechtswidrig war.

Nachdem das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Frühjahr 2019 in das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) umbenannt und die für die Bildübertragung und -aufzeichnung maßgeblichen Vorschriften - jetzt § 32 Abs. 3 NPOG - inhaltlich verändert wurden, streiten die Beteiligten im Berufungsverfahren um die Fragen, ob die nunmehr maßgeblichen Vorschriften verfassungsgemäß sind und ob ihre Voraussetzungen in Bezug auf die fünf noch betriebenen Kamerastandorte vorliegen bzw. in Bezug auf die zwei gegenwärtig demontierten Kamerastandorte vorlagen. Der Kläger vertritt dazu u.a. die Ansicht, dass die Polizeidirektion die Videobeobachtung entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausreichend kenntlich gemacht habe, da die von ihr auf Pfosten angebrachten Aufkleber für die Bürger nicht ausreichend wahrnehmbar seien.

Am 21. Januar 2020 hatte in diesem Verfahren bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in deren Verlauf sich ein weitergehender Aufklärungsbedarf ergeben hatte. Zwischenzeitlich hat die Polizeidirektion weitere Unterlagen - insbesondere aktuelle Kriminalitätsstatistiken sowie aktuelle Kennzeichnungspläne - vorgelegt, die u. a. Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2020 sein werden.

§ 32 Abs. 3 NPOG lautet in den Sätzen 1 (auszugsweise) sowie in den Sätzen 2 und 3:

Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen öffentliche Straßen und Plätze sowie andere öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten,

1. wenn dort wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden und die Beobachtung zur Verhütung entsprechender Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,

2. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen wird, und die Beobachtung im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis zur Verhütung dieser Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist, […].

Die Beobachtung ist kenntlich zu machen. Die nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 übertragenen Bilder kann die Polizei aufzeichnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an den beobachteten öffentlich zugänglichen Orten oder in deren unmittelbarer Umgebung künftig Straftaten begangen werden, und die Aufzeichnung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.

Hinweis für die Öffentlichkeit:

Besucherinnen und Besucher sowie Medienvertreter werden gebeten, die auf der Internetseite des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/startseite/) enthaltenen Hinweise zum Umgang des Oberverwaltungsgerichts mit dem Corona-Virus zu beachten. Danach müssen Besucherinnen und Besucher ein auf der Homepage verlinktes Kontaktformular ausfüllen. Es wird gebeten, dieses Kontaktformular bei einem Besuch des Oberverwaltungsgerichts nach Möglichkeit bereits ausgefüllt mitzubringen und es bei der Einlasskontrolle abzugeben. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die für die Öffentlichkeit und Medienvertreter zur Verfügung stehenden Plätze im Sitzungssaal wegen der derzeit geltenden besonderen Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie beschränkt sind. Die zur Verfügung stehenden Plätze werden am Sitzungstag nach der Reihenfolge des Erscheinens im Oberverwaltungsgerichts vergeben.




Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
RiOVG Heiko Leitsch

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-154
Fax: 05141/5937-32300

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln