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Bebauungsplan Süderweiterung Logistikzentrum in Lingen unwirksam; Antrag gegen Bebauungsplan "Verlegung Raffineriestraße" unzulässig

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 28.11.2012 - 1 KN 27/09 und 1 KN 29/10 - den Bebauungsplan der Stadt Lingen Nr. 20 zur Erweiterung eines Industriegebiets im Waldgebiet "Altenlingener Sand" für unwirksam erklärt. Einen gegen den Bebauungsplan Nr. 19 zum Bau einer Entlastungsstraße im selben Waldgebiet gerichteten Normenkontrollantrag hat das Gericht mit Urteil vom gleichen Tag - 1 KN 275/09 - hingegen verworfen.

Der Bebauungsplan Nr. 20 aus dem Jahr 2009 weist auf ca. 34 ha überwiegend bewaldeter Fläche südöstlich der Raffinerie von Lingen Industrie- und Gewerbeflächen sowie einen privaten Gleisanschluss aus. Gegen den Plan hatten sich zwei Anwohner aus der Umgebung des Plangebiets gewandt. Der Antrag des einen Anwohners ist mangels Rechtsbeeinträchtigung unzulässig. Dem Antrag des anderen Anwohners hat das Gericht aus teilweise formalen Gründen stattgegeben. Der Plan ist - auch in seiner Ergänzung aus dem Jahr 2012 - nicht ordnungsgemäß vom Bürgermeister ausgefertigt worden. Außerdem sind die wegen des planbedingten Eingriffs in die Natur erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht hinreichend lang gesichert. Das Hauptvorbringen der Antragsteller, die mit dem Plan verfolgten wirtschaftlichen Ziele könnten die Beseitigung des Waldes nicht rechtfertigen, außerdem seien die vorgesehenen Lärmschutzvorkehrungen unzureichend, ist hingegen unbegründet.

Der ebenfalls 2009 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 19 sieht den Bau einer Entlastungsstraße durch das Waldgebiet "Altenlingener Sand" vor. Hiergegen hatte sich ein ca. 750 Meter südlich des Plangebiets lebender Anwohner gewandt und im Wesentlichen Lärmbelastungen geltend gemacht. Dieser Antrag ist mangels Rechtsbeeinträchtigung unzulässig. Das Grundstück liegt direkt an dem Weg, der durch die neue Straße von Durchgangsverkehr entlastet wird.

Revisionen zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.11.2012

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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