Niedersachsen klar Logo

Teilerfolg für Stadt Cloppenburg und Kirchengemeinde im Rechtsstreit um den Anschluss B 213

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 26. Oktober 2011 - 7 KS 4/10 und 7 KS 8/10 - den Klagen der Stadt Cloppenburg und der Kirchengemeinde St. Andreas gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landkreises Cloppenburg vom 21. Dezember 2009 für den Bau einer Anschlussstelle der Landesstraße 836 (Molberger Straße) an die Bundesstraße 213 teilweise stattgegeben. Der Verwirklichung des Vorhabens in Form sog. "Holländischen Rampen" steht der geltende Flächennutzungsplan der Stadt Cloppenburg entgegen. Er sieht für einen Teil der Fläche, die durch das Verkehrsvorhaben in Anspruch genommen werden soll, die künftige Nutzung als Friedhof der Kirchengemeinde St. Andreas ("Neuer Friedhof" an der Pastor-Covers-Straße) vor.

Die B 213 umgeht Cloppenburg in einem nördlichen und westlichen Bogen und hat hohe Bedeutung für den aus Cloppenburg und den anliegenden Gemeinden stammenden Verkehr. Die L 836 verbindet die Stadt Cloppenburg u. a. mit der Gemeinde Molbergen und dem nördlichen Emsland. Sie stellt für diese Region die kürzeste Verbindung zur Bundesautobahn A 1 dar. Durch das geplante Vorhaben soll der Bereich der Gemeinde Molbergen besser an die B 213 angeschlossen und das städtische Straßennetz in Cloppenburg entlastet werden.

Im August 2006 beantragte die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr als Vorhabensträgerin das Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage der sog. "Kleeblattlösung", d.h. einer Verkehrsführung durch zwei "Schlaufen" von der L 836 auf die B 213. Nachdem im Erörterungstermin am 16. November 2007 gegen diese Lösung Einwände geltend gemacht worden waren, weil der Flächenbedarf für den Friedhof am "Pastor-Covers-Weg" zu groß eingeschätzt worden sei, wurde die Planung geändert. Statt der "Kleeblattlösung" sieht das nunmehr planfestgestellte Konzept die Zu- und Abfahrt auf der östlichen Seite der Bundesstraße 213 in Gestalt sog. "Holländischer Rampen" vor und nimmt hierfür - zuvor nicht benötigte - Friedhofserweiterungsflächen in Anspruch. Dagegen wandten sich die Stadt Cloppenburg und die Kirchengemeinde St. Andreas als Betreiber des Friedhofes u. a. unter Hinweis auf die entgegenstehende Flächnnutzungsplanung erfolgreich.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht eine Bindungswirkung der kommunalen Ortsplanung für die Träger der Fachplanung, die nur in einem besonderen Verfahren überwunden werden kann. Sie setzt einen Antrag des Vorhabensträgers gegenüber der Gemeinde, eine Befassung der zuständigen Gemeindeorgane mit der Frage einer Änderung des Flächennutzungsplanes im Sinne des Vorhabensträgers und - sofern eine solche nicht erfolgt - ein nicht nur unwesentliches Überwiegen der für die Fachplanung sprechenden Gründe gegenüber den im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommenden Entwicklungsabsichten der Gemeinde voraus. Widersprechende Darstellungen eines Flächennutzungsplanes können nicht ohne Beachtung dieses gesetzlich vorgesehenen Verfahrens überwunden werden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat daher den Planfeststellungsbeschluss des Landkreises Cloppenburg vom 21. Dezember 2009 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Das Vorhaben ist damit bis zu einer eventuellen rechtswirksamen Behebung dieses Mangels gestoppt. Mit ihrem weitergehenden Begehren, den Planfeststellungsbeschluss vollständig aufzuheben, konnten die Klägerinnen sich dagegen nicht durchsetzen. Der Senat hatte insbesondere keine Bedenken gegen die vom Beklagten mit Hilfe eines Gutachters durchgeführten Kapazitätsberechnungen für den Friedhof an der Pastor-Covers-Straße. Die Planfeststellungsbehörde hat insoweit die abwägungserheblichen Belange zutreffend ermittelt und zu Recht den Verlust von rd. 3.000 qm Vorbehaltsfläche für die Anlage von Grabstätten als hinnehmbar bewertet. Ebenso wenig ist den weiteren Einwänden der Klägerinnen gegen die Durchführung des Planungsverfahrens und die veränderten Betroffenheiten infolge der Planänderung zu folgen.

Drei Anwohner (Verfahren 7 KS 6/10 und 7 KS 7/10) hatten dagegen keinen Erfolg. Sie sind mit ihrem Vorbringen im Klageverfahren teilweise ausgeschlossen, weil entsprechende Einwendungen im Planfeststellungsverfahren von ihnen nicht erhoben worden sind. Die Immissionsbelastung ihrer Grundstücke verschlechtert sich infolge des Vorhabens nicht; Beeinträchtigungen der verkehrlichen Anbindung sind von der Planfeststellungsbehörde berücksichtigt und abgewogen worden. Verbleibende Einschränkungen müssen die Kläger hinnehmen, da auf die Beibehaltung einer unverändert günstigen verkehrlichen Situation kein Anspruch besteht. Aus neueren Verkehrsuntersuchungen, die erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und in einem anderen Verfahren erstellt worden sind, können keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung hergeleitet werden.

Der Senat hat die Revision in keinem der Verfahren zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.10.2011

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln