Artikel-Informationen
erstellt am:
20.03.2012
Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208
Der Landkreis Oldenburg hat dem Betreiber einer Anlage zur Aufzucht und zum Halten von Mastgeflügel mit annähernd 83.000 Mastplätzen in einer Nebenbestimmung zur erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aufgegeben, die Hähnchenmastställe mit einer bestimmten Abluftbehandlungsanlage zum Schutz der umliegenden Wohnbebauung zu betreiben. Die Abluftbehandlungsanlage soll zur Vermeidung von Zusatzbelastungen durch Bioaerosole (luftgetragene Partikel biologischer Herkunft wie Pilze, Bakterien, Viren sowie ihre Stoffwechselprodukte und Zellwandbestandteile wie Endotoxine) eine Reduzierung der Stäube um mindestens 70 % bewirken. Gegen die Nebenbestimmung hat der Mastbetrieb Widerspruch erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat den Landkreis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 5 B 1651/11 - verpflichtet, die Errichtung und den Betrieb der Hähnchenmastställe bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ohne Abluftbehandlungsanlage zu dulden. Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 13. März 2012 - 12 ME 270/11 - die dagegen gerichtete Beschwerde des Landkreises zurückgewiesen.
Der Senat stellt in seinem Beschluss klar, dass es aus seiner Sicht zwar hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass Bioaerosole aus Tierhaltungsanlagen zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen können und deswegen unter Vorsorgegesichtspunkten erwogen werden kann, eine Erhöhung von Immissionskonzentrationen gegenüber den Hintergrundwerten - den Bioaerosolbeiträgen aus vorhandenen natürlichen Quellen - zu vermeiden oder zu vermindern. Er sah sich indessen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes außerstande, abschließend zu klären, ob der Einsatz von Abluftreinigungsanlagen in der Geflügelhaltung - wie der Landkreis Oldenburg meint - bereits dem Stand der Technik entspricht. Insoweit bedarf es in einem Hauptsacheverfahren insbesondere noch der Klärung, ob der Einsatz der geforderten Anlage wirtschaftlich verhältnismäßig ist.
Der Beschluss des Senats im Eilverfahren ist unanfechtbar.Artikel-Informationen
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20.03.2012
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