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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht lässt Bebauungsplan für Moschee in Hannover passieren

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Beschluss vom 18. Juli 2003 (1 MN 120/03) den Eilantrag mehrerer Anwohner abgelehnt, die zweite Änderung des Bebauungsplans der Landeshauptstadt Hannover Nr. 1216 "Gewerbegebiet Alter Damm - Stadtteil Stöcken" außer Vollzug zu setzen. Diese Änderung schafft unter anderem die planungsrechtliche Grundlage dafür, dass der beigeladene muslimische Ahmadiyya-Verein im Planbereich eine Moschee errichten kann. Die Ausnutzung dieser Planänderung wollten die Antragsteller mit dem jetzt abgelehnten, unmittelbar gegen den Plan gerichteten Eilantrag verhindern.

Die Landeshauptstadt Hannover hatte den Bebauungsplan Nr. 1216 im Jahre 1996 erlassen. Sein Ziel bestand zum einen darin, nördlich der A 2 umfangreiche Gewerbeflächen zu schaffen. Zum anderen setzte der Plan nördlich davon ein ausgedehntes allgemeines Wohngebiet fest. Um beide Nutzungen voneinander zu trennen, legte sie dazwischen als Puffer ein Mischgebiet, das zugunsten des allgemeinen Wohngebietes erhebliche Einschränkungen aufwies. Diese werden mit der im Januar 2002 rechtsverbindlich gewordenen zweiten Änderung dieses Bebauungsplanes zum Teil zurückgenommen. Anlass hierfür war, dass sich die Gewerbeflächen nicht hatten vermarkten lassen. Die Landeshauptstadt Hannover sah den Grund hierfür hauptsächlich in der Sorge der Interessenten, auf den "Puffer" so viel Rücksicht nehmen zu müssen, dass sich eine Ansiedlung doch nicht lohne. Im Zusammenhang mit dieser Planänderung ließ die Landeshauptstadt Hannover u.a. auch die Ansiedlung von Anlagen für kirchliche und soziale Zwecke zu.

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat Folgendes entschieden: Wegen der Entfernungen zwischen den beteiligten Grundstücken, der zahlreichen Nutzungseinschränkungen sowie der Verkehrsführung werde weder die neue Nutzung der "Pufferzone" noch die Moschee die Antragsteller unzumutbar beeinträchtigen. Die getroffene Planentscheidung werde voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Da das allgemeine Wohngebiet nicht um seiner selbst willen, sondern nur im Zusammenhang mit einem Gewerbegebiet geschaffen worden sei, müssten nun auch die Bewohner des allgemeinen Wohngebietes - kleinere - Opfer bringen, nachdem das Gewerbegebiet nicht richtig habe vermarktet werden können.

Mit dieser Entscheidung ist noch nicht gesagt, dass der beigeladene Ahmadiyya-Verein jedwede Moschee bauen darf. Das ist erst in dem anstehenden Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden. In diesem können die Antragsteller ihre Nachbarrechte geltend machen.

Gegen den o.g. Beschluss ist kein Rechtsmittel möglich.

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.07.2003
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208

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