Artikel-Informationen
erstellt am:
18.03.2004
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208
Vorläufiges Berufsverbot gegen eine Ärztin aus Langenhagen bestätigt. Das vorläufige Berufsverbot gegen eine Ärztin aus Langenhagen bleibt bestehen. Das hat der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in zweiter und letzter Instanz in einem heute bekannt gegebenen Beschluss entschieden (8 ME 164/03). Die Lüneburger Richter wiesen damit die Beschwerde der Ärztin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 25. September 2003 (5 B 2942/03) zurück. Das Verwaltungsgericht hatte die sofortige Vollziehung des Ruhens der Approbation bestätigt, die von der Bezirksregierung Hannover durch Bescheid vom 7. Juli 2003 mit der Begründung angeordnet worden war, dass eine Verurteilung der Ärztin wegen Totschlags oder fahrlässiger Tötung mehrerer von ihr in der Paracelsus-Klinik in Langenhagen behandelter Patienten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass das Interesse der Patienten, vor fehlerhafter ärztlicher Behandlung und vor Straftaten gegen das Leben geschützt zu werden, entschieden für die sofortige Vollziehung des Ruhens der Approbation der Ärztin spricht. Dieses Interesse sei äußerst gewichtig, weil die betroffenen Rechtsgüter Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung vom Grundgesetz geschützt sind und damit Verfassungsrang genießen. Vor allem Schwerkranke, die sich in ärztliche Behandlung begeben, verdienen größtmöglichen Schutz, da sie sich in einer lebensbedrohlichen Situation einem Arzt anvertrauen und daher in besonderem Maße auf dessen fachliche Kompetenz, Zuverlässigkeit und persönliche Integrität angewiesen sind. Hinzu kommt das erhebliche öffentliche Interesse daran, das Vertrauen der Bevölkerung in die Zuverlässigkeit und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und der ärztlichen Versorgung zu wahren. Die genannten öffentlichen Belange verdienen bis zur endgültigen Entscheidung in dieser Sache den Vorrang vor dem Interesse der Ärztin, ihren Beruf weiter ausüben zu können. Denn die gegen die Ärztin erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe sind so gravierend und zahlreich, dass es angesichts des hohen Rangs der hier betroffenen Rechtsgüter nicht verantwortet werden kann, die Ärztin vorläufig weiter praktizie-ren zu lassen.
Den von der Staatsanwaltschaft Hannover und der AOK Niedersachsen eingeholten Gutachten von Professoren, Ärzten und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen Niedersachsen sind konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die Ärztin in mehreren Fällen wegen unzulässiger Sterbehilfe oder fehlerhafter Behandlung mit Todesfolge strafbar gemacht haben könnte. Die wesentlichen Aussagen in diesen Gutachten können nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand weder als offensichtlich fehlerhaft angesehen werden, noch werden sie durch die von der Ärztin zu ihrer Verteidigung eingeholten Gutachten widerlegt. Dennoch vertritt die Ärztin mit Nachdruck die Auffassung, ihre Patienten richtig behandelt und keine unzulässige Sterbehilfe geleistet zu haben. Folglich ist nicht auszuschließen, dass sie sich auch in Zukunft in vergleichbaren Fällen nicht anders verhalten wird. Daher erweist sich die sofortige Vollziehung des Ruhens der Approbation zum Schutz der Patienten als dringend erforderlich.
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18.03.2004
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16.06.2010
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