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Befahrensverbot auf der Hunte zwischen Wildeshausen und Astrup rechtmäßig

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 8. Senat – hat heute in zwei Normenkontrollverfahren entschieden, dass die Verordnung des Landkreises Oldenburg zum Schutz der Hunte zwischen Wildeshausen und Astrup, die das Befahren der Hunte mit Wasserfahrzeugen beschränkt, rechtmäßig ist (8 KN 2072/01 und 8 KN 2073/01).

Diese Verordnung wurde am 16. Oktober 2000 zum Schutz der Hunte als Lebensraum seltener und in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten erlassen, weil der Bootsverkehr auf der Hunte ständig zugenommen hatte und in verstärktem Umfang organisierte Floßfahrten, die insbesondere bei Gruppenreisenden auf großen Zuspruch stießen, durchgeführt worden waren. Die Verordnung verbietet es, die Hunte zwischen dem 1. April und dem 15. Juni jeden Jahres mit Wasserfahrzeugen jeder Art und in der übrigen Zeit mit Wasserfahrzeugen von mehr als 6 m Länge oder mehr als 1 m Breite zu befahren.

Die Antragsteller - die Gemeinde Großenkneten, die Betreiberin eines Hotels, die in der Vergangenheit Teilnehmer an organisierten Floßfahrten auf der Hunte beherbergt hatte, und ein Floßfahrer - haben eingewandt, dass die Hunte nicht schutzwürdig und das Befahrensverbot sachlich nicht gerechtfertigt sei.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es hat vielmehr festgestellt, dass die Hunte zwischen Wildeshausen und Astrup ein relativ naturnahes Gewässer ist, das einer schutzwürdigen und schutzbedürftigen Flora und Fauna Lebensraum bietet. Die zahlreichen Sand- und Kiesbänke in der Hunte beherbergen nicht nur in ihrem Bestand gefährdete Fließwasser-Wirbellose wie Libellen und Muscheln, sondern stellen auch wertvolle Laich- und Lebensräume für gefährdete Fließwasserfische wie Koppe und Bachneunauge dar. Außerdem hat die Hunte Bedeutung für die Vogelfauna, weil dort zahlreiche Vogelarten, insbesondere der gefährdete und seltene Eisvogel, vorkommen. Dieser Lebensraum wird durch das Befahren der Hunte gefährdet. Das gilt insbesondere für das Befahren mit Flößen und anderen großen Wasserfahrzeugen, da diese nur schwer manövrierbar sind. Daher war der Landkreis Oldenburg befugt, das Befahren der Hunte mit Wasserfahrzeugen zu beschränken.

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.09.2003
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208

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